Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WpflG) sind alle
Männer, die
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und Ihren
ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten
18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden (§15 Abs. 6 WpflG).
Alle Personen des
Geburtsjahrgangs 1992, die wehrpflichtig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WpflG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden:
Stadt Wermelskirchen Bürgerbüro Telegrafenstraße 29 - 33 42929 Wermelskirchen
| Sprechzeiten: |
|
| montags, dienstags und donnerstags |
8.00 Uhr bis 17.30 Uhr |
| mittwochs und freitags |
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| samstags |
10.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen ohne feste Wohnung, die die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen.
Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubringen.
Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für die entstehenden notwendigen Auslagen, insbesondere Fahrkosten am Ort der Erfassung.
Ich weise darauf hin, daß nach § 45 WpflG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 1 WpflG über die Erteilung von Auskünften oder die persönliche Meldung zur Erfassung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Eric Weik
Bürgermeister