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Auskünfte aus dem Melderegister

Die Auskunft aus dem Melderegister wird mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gegeben.

 
1. Die Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung aus dem Einwohnermelderegister an private Stellen sind § 16 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NW - ) vom 09.06.2000 (GV. NW. S. 542) und § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW MG NW -) vom 03.07.2001 (GV. NW. S. 456).
   
2. Die Auskunft ist nicht zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass den Betroffenen oder einer anderen Person aus der Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder die persönliche Freiheit erwachsen kann.
   
3. Das Melderegister ist kein öffentliches Register.
   
4. Auskunft erhalten alle geschäftsfähigen Personen gegen Entrichtung einer Gebühr. Für jede einfache Auskunft ist eine Gebühr von 7 € im voraus zu entrichten. Die Gebührenhöhe ergibt sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.1999 (GV. NW. S. 524) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2001 (GV. NW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.11.2007 (GV. NW. S. 589).
   
5. Nach § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW vom 03.07.2001 (GV. NW. S. 456) darf sich die Auskunft auf den Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften erstrecken. Weitere Auskünfte dürfen nur erteilt werden, soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Hierbei handelt es sich um eine erweiterte Melderegisterauskunft. Hierfür ist eine Gebühr von 10 € pro angefragter Person zu entrichten.
   
6. Für die Richtigkeit der Auskunft wird von hier keine Gewähr übernommen, insbesondere auch nicht dafür, dass die gesuchte Person in der genannten Wohnung auch tatsächlich wohnte oder noch wohnt.
   
7. Die entsprechende Gebühr ist im voraus zu entrichten und ist der Anfrage in Form eines Verrechnungsschecks oder Postschecks beizufügen.

 

Kosten

Die Gebührenberechnung erfolgt nach Tarifstelle 5.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW in der Neufassung der Bekanntmachung vom 11.06.2002 (GV. NW. S. 223)  

 

  • Einfache Melderegisterauskunft gem. § 34 Abs. 1 Meldegesetz NW (MG NW)  7 €

 

  • Erweiterte Melderegisterauskunft, für die ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss, gem. § 34 Abs. 2 MG NW  10 €

 

  • Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach § 11 Abs. 3 MG NW gesondert aufzubewahrende Bestände)  5 € bis 30 €

 

  • Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind 10 € bis 45 €

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

. Bürgerbüro
Telefon: 02196 / 710-330 bis 710-335
Telefax: 02196 / 710-7330 bis 710-7335
E-Mail: Buergerbuero@wermelskirchen.de

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