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Unterhaltsvorschuss

Die Unterhaltsleistung wird, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, insgesamt längstens 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet.
Grundvoraussetzung ist allerdings, dass der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt zahlt.

Notwendige Unterlagen

Geburtsurkunde, für nichteheliche Kinder Vaterschaftsanerkennung, Nachweise über Unterhaltsbemühungen

Rechtsgrundlagen

UVG

Zuständige Mitarbeiter/innen:  

Frau C. Schneppel
Sachbearbeiterin
Telefon: 02196 / 710-525
Telefax: 02196 / 710-7525
E-Mail: C.Schneppel@wermelskirchen.de

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