Unterhaltsvorschuss
Die Unterhaltsleistung wird, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, insgesamt längstens 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet.
Grundvoraussetzung ist allerdings, dass der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt zahlt.
Notwendige Unterlagen
Geburtsurkunde, für nichteheliche Kinder Vaterschaftsanerkennung, Nachweise über Unterhaltsbemühungen
Rechtsgrundlagen
UVG
Zuständige Mitarbeiter/innen:
Frau
C. Schneppel
Sachbearbeiterin
Telefon: 02196 / 710-525
Telefax: 02196 / 710-7525
E-Mail: C.Schneppel@wermelskirchen.de
Weitere Informationen zu dieser Mitarbeiterin
Sachbearbeiterin
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Telefax: 02196 / 710-7525
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wermelskirchen.de