Rundfunkgebührenbefreiung
Personen bzw. Haushalte mit Einkünften aus sozialen Leistungen, Kranke oder behinderte Personen, die über das Merkzeichen RF in ihrem Schwerbehindertenausweis verfügen sowie bestimmte gemeinnützige Einrichtungen können sich auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für die an die GEZ zu zahlenden Gebühren für Radio- und Fernsehgeräte.
Eine Befreiung kann erteilt werden für wirtschaftlich bedürftige Menschen, die ihr Haushaltseinkommen aus sozialen Leistungen beziehen sowie für blinde, sehbehinderte oder gehörlose Personen. Anspruchsberechtigt sind außerdem Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes sowie Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Darüber hinaus können in bestimmten Härtefällen auch Personen befreit werden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bei denen aber eine andere, besonders geartete Notsituation vorliegt.
Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung ist ein entsprechender Antrag, den Sie bei der GEZ, 50656 Köln (Telefon: 01805 79 10 20), oder in den Bürgerbüros der Stadt Wermelskirchen erhalten.
Die Befreiung wird von der GEZ für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren ausgesprochen, beginnend mit dem ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Wer von der Rundfunkgebühr befreit ist, kann regelmäßig auch eine Ermäßigung der Telefongebühr (Telekom-Sozialtarif) in Anspruch nehmen. Der Antrag ist bei den Kundenniederlassungen der Deutschen Telekom sowie im T-Punkt zu stellen.
Notwendige Unterlagen
Tragen Sie bitte bei der Antragstellung Ihre Rundfunk-Teilnehmernummer ein. Diese können Sie der letzten GEZ-Gebührenzahlung aus Ihrem Kontoauszug entnehmen oder aber aus dem zuletzt erteilten Befreiungsbescheid. Fügen Sie dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag die erforderliche Unterlage (Leistungsbescheid/Schwerbehindertenausweis) im Original oder in beglaubigter Kopie bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Leistungsbescheids/Schwerbehindertenausweises bei.
Zuständige Mitarbeiter/innen:
Telefon: 02196 / 710-330 bis 710-335
Telefax: 02196 / 710-7330 bis 710-7335
E-Mail: Buergerbuero@wermelskirchen.de
Weitere Informationen zu diesem Mitarbeiter
wermelskirchen.de