Aufgaben
Rechtstellung
„Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister).“
(§ 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW)
Der Bürgermeister hat nach der Gemeindeordnung keine Dienstvorgesetzten, insbesondere ist der Rat nicht der Dienstvorgesetzte des Bürgermeisters. Dies trägt der eigenverantwortlichen Stellung des direkt gewählten Bürgermeisters Rechnung. Es besteht somit kein Rangverhältnis zwischen Rat und Bürgermeister.
Wahlzeit
Die Wahlzeit des Bürgermeisters beträgt fünf Jahre. Die zweite Amtszeit von Bürgermeister Weik begann am 31.08.2009.
Die Gemeindeordnung unterscheidet bei den vielfältigen Aufgaben des Bürgermeisters im wesentlichen zwei Funktionsbereiche:
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