Die Aufgaben der Bürgermeisterin sind sehr vielfältig. Um die wichtigsten zu nennen:
Die Bürgermeisterin
„Die Bürgerschaft wird durch den Rat und die Bürgermeisterin vertreten. Die Vertretung und Repräsentation des Rates obliegt der Bürgermeisterin (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister).“
(§ 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW)
Die Bürgermeisterin hat nach der Gemeindeordnung keine Dienstvorgesetzten, insbesondere ist der Rat nicht der Dienstvorgesetzte der Bürgermeisterin. Dies trägt der eigenverantwortlichen Stellung der direkt gewählten Bürgermeisterin Rechnung. Es besteht somit kein Rangverhältnis zwischen Rat und Bürgermeisterin.
Die Wahlzeit der Bürgermeisterin beträgt fünf Jahre.
Die Gemeindeordnung unterscheidet bei den vielfältigen Aufgaben der Bürgermeisterin im Wesentlichen zwei Funktionsbereiche: