Aufgaben im Rat der Stadt

Die Direktwahl bringt die Bürgermeisterin unmittelbar in die Vorsitzfunktion im Rat.

Zu den Leitungsaufgaben gehören

  • die Festsetzung der Tagesordnung des Rates (§ 48),
  • die Einberufung des Rates (§ 47),
  • die Eröffnung und Schließung der Sitzung,
  • die Verhandlungsleitung der Ratssitzung,
  • die Ausübung des Ordnungs- und des Hausrechts während der Ratssitzung (§ 51) und
  • die Unterzeichnung der Niederschrift über die Ratssitzung (§ 52).

Die Bürgermeisterin wird dabei jedoch nicht zum Ratsmitglied gewählt. Bedeutsam ist diese Unterscheidung deshalb, weil er bei bestimmten Angelegenheiten nicht mit abstimmen soll. Diese Fälle sind im Gesetz abschließend genannt:

Die Gemeindeordnung beschreibt: „Den Vorsitz im Rat führt die Bürgermeisterin. Die Bürgermeisterin hat im Rat das gleiche Stimmrecht wie ein Ratsmitglied... . In den Fällen der §§ 47Abs.1, 48 Abs.1, 50 Abs.3 und 4 Satz 1 53 Abs.2, 55 Abs.4, 58 Abs.1,3 und 5, 66 Abs.1, 69 Abs.1 Satz 2 und 94 Abs.1 Satz 2 stimmt er nicht mit.“ (§ 40 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6).
Die Bürgermeisterin stimmt bei der Selbstorganisation des Rates nicht mit; dies sind die Zusammensetzung der Ausschüsse (§58 Abs.1), die Wahl der Ausschussmitglieder (§ 58 Abs.3) und die Verteilung der Ausschussvorsitze (§ 58 Abs. 5).

Von der Abstimmung ist die Bürgermeisterin weiter ausgeschlossen, wenn ein Ratsbeschluss die Amtsführung zum Gegenstand hat z. B. Pflicht zur Einberufung des Rates (§ 47 Abs. 1), Pflicht zur Gestaltung der Tagesordnung (§ 48 Abs. 1), oder der Kontrolle der Amtsführung dient (§ 55 und § 94 Abs. 1 Satz 2).

Letztlich ist die Bürgermeisterin an der Abstimmung gehindert, wenn anlässlich einer Entscheidung die Besorgnis seiner Befangenheit besteht.

In der Gemeindeordnung ist für die Ratsmitglieder geregelt, unter welchen Voraussetzungen sie aus diesem Grund an Ratsentscheidungen nicht mitwirken dürfen ( § 31).

Für die Bürgermeisterin als hauptberufliche Angehörige der Verwaltung gelten insoweit die Regeln der §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NW) und auf Grund ihres Rechtsverhältnisses als kommunale Wahlbeamtin der § 62 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Diese Normen sollen verhindern, dass jemand an einer Verwaltungsentscheidung mitwirkt, die zu einer Selbstbegünstigung oder einer Begünstigung von Angehörigen führt. Dieser Rechtsgedanke setzt auch dem Stimmrecht der Bürgermeisterin im Rat Grenzen. Begründet die Beratung eines Tagesordnungspunktes die Besorgnis der Befangenheit, muss deshalb die Bürgermeisterin – um auch nur den bösen Anschein zu vermeiden – die Sitzungsleitung abgeben.

(Quelle: Innenministerium des Landes NRW)