Menschen, die nicht mehr alleine in ihrer Wohnung leben können, können in einer stationären Pflegeeinrichtung rund um die Uhr versorgt und betreut werden. In Wermelskirchen kann zwischen 4 vollstationären Pflegeeinrichtungen gewählt werden:
Evangelisches Altenzentrum „Haus Vogelsang“ Am Vogelsang 14 42929 Wermelskirchen Telefon 02196 887769-0 E-Mail: info@ev-haus-vogelsang.de | Senioren-Park carpe diem Dabringhausen Auf dem Scheid 17 42929 Wermelskirchen Telefon: 02193/ 5 34 30 E-Mail: kontakt@hausregenbogen.info |
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Senioren-Park carpe diem Wermelskirchen Innenstadt Adolf-Flöring-Straße 24 42929 Wermelskirchen Telefon: 02196/ 7 21 40 E-Mail: | Seniorenpflegeheim „Haus Regenbogen“ Remscheider Straße 40 42929 Wermelskirchen Telefon: 02196/ 97 36 01 E-Mail: |
Der Heimfinder NRW vereinfacht die Suche nach einem freien Langzeit- oder Kurzzeitpflegeplatz in der Umgebung. Als kostenlose App im Google Play Store oder als Web-Version
Die WTG-Behörde des Rheinisch-Bergischen Kreises berät auf Grundlage des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige, Betreuer*innen, Bewohnerbeiräte, Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen sowie Träger von Betreuungseinrichtungen.
Die WTG-Behörde trägt dazu bei, dass diese Rechte eingehalten werden und hat zudem die Aufgabe, die Bewohnerinnen und Bewohner vor Gefahren zu schützen. Durch regelmäßige unangemeldete Überprüfungen stellen die Mitarbeiter*innen der WTG-Behörde sicher, dass diese Anforderungen eingehalten werden.
Den pflegebedürftigen Bewohner*innen werden folgende Kosten für einen Pflegeplatz in Rechnung gestellt:
Wenn die eigenen Einkünfte, das Vermögen und die Leistungen der Pflegekasse zur Finanzierung des Pflegepatzes nicht ausreichen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege beim Rheinisch-Bergischen Kreis für die ungedeckten Kosten beantragt werden. Unterhalb des Pflegegrades 4, wird bei der Überprüfung einer Kostenbeteiligung des Rheinisch-Bergischen Kreises eine Bedarfsermittlung notwendig. Aus ihr muss hervorgehen, dass eine ambulante Versorgung nicht mehr ausreichend ist. Die Bedarfsermittlung erfogt durch die Pflegeberatung.
Mit dem Angehörigen-Entlasstungsgesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, werden erwachsene Kinder bei der Unterhaltszahlungverpflichtung gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern entlastet.