Aufgabe der Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche beim Aufwachsen in der Gesellschaft Hilfeleistungen anzubieten und die Eltern in ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das achte Sozialgesetzbuch. Erste Anlaufstelle sind hier die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD).
Die Maßnahmen der Jugendhilfe werden in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form gewährt, dazu gehören z. B.
Neben den pädagogischen Hilfen umfassen die Hilfen zur Erziehung auch wirtschaftliche Leistungen, welche unter dem Begriff der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zusammengefasst werden. Gemeinsam mit den Fachkräften des Allgemeinen Sozialen Dienstes entscheidet die Wirtschaftliche Jugendhilfe über die individuellen Maßnahmen und setzt die Leistungen entsprechend rechtlich und finanziell um.
Zu den Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gehören u.a.:
Sobald Leistungen erbracht werden, bei denen der Lebensunterhalt der Kinder und Jugendlichen anfällt, wird ein sogenannter Kostenbeitrag von den Eltern sowie von den Kindern und Jugendlichen erhoben. Dies gilt auch für teilstationäre Hilfen. Dieser Kostenbeitrag ist einkommensabhängig und wird von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe errechnet und festgesetzt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wirtschaftlichen Jugendhilfe des Jugendamtes Wermelskirchen stehen Ihnen jederzeit gerne beratend telefonisch unter den angegebenen Telefonnummern oder persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.
Tag | Uhrzeit |
---|---|
Montag: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Die wirtschaftliche Jugendhilfe klärt die Kostenbeteiligung bei Gewährung von erzieherischen Leistungen der Jugendhilfe. Wenn gewährte pädagogische Leistungen der Jugendhilfe Kosten verursachen, werden diese auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) durch das Jugendamt der Stadt Wermelskirchen übernommen. Dieses gilt insbesondere bei Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb des elterlichen Haushaltes. Hierbei wird unterschieden zwischen teilstationären und stationären Leistungen. Eltern sind im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten heranzuziehen.
Des Weiteren werden auch andere Leistungen wie Kindergeld, Waisenrente, Bafög, BAB etc. auf den öffentlichen Träger der Jugendhilfe übergeleitet. Die gesamte Bearbeitung/finanzielle Abwicklung wird durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sichergestellt.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wirtschaftlichen Jugendhilfe stehen Ihnen gerne beratend und informierend unter den angegebenen Rufnummern zur Verfügung.