Amtliche Beglaubigungen

Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.
 
Dazu wird das Original des Schriftstückes mit einer davon gefertigten Kopie oder Abschrift verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.
 
Eine amtliche Beglaubigung (nicht zu verwechseln mit einer öffentlichen Beglaubigung) ist nicht in allen Fällen zulässig. Die Zulässigkeit ist in der Regel gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist (§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
 
Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetztes.
 
Nicht beglaubigt werden unter anderem:

  • Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 BGB (z.B. durch einen Notar) vorgesehen ist.
  • Personenstandsurkunden - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern
  • Führerscheine und Nationalpässe - hier darf der Effekt, dass die Kopie an die Stelle des Originals tritt, gerade nicht eintreten.
  • Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.
  • Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-) Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schließt die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.
  • Kopien von Schriftstücken, die Durchstreichungen oder Ergänzungen enthalten, die im Original nicht vorhanden sind.
  • Führungszeugnisse – zuständig ist das Bundeszentralregister

 
Für Rentenzwecke kann ein Übereinstimmungsvermerk auf der Kopie angebracht werden (keine Beglaubigung).

 

Die Beglaubigung einer Unterschrift
 

ist zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen)
 
Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetztes.
 
Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn:

  • sie nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, z.B. die Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten
  • die Unterschrift ohne zugehöriges Schriftstück auf einem Blanko-Papierbogen geleistet werden soll
  • Unterschriften auf Dokumenten für private Zwecke (z.B. Vollmachten)

Beglaubigung von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen: je Dokument 3,75 Euro

Beglaubigung einer Unterschrift: 2,00 Euro

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