Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
S.
Martens
Amtsvormundschaften
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
S.
Martens
Amtsvormundschaften
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Wenn Eltern oder Elternteile die Sorge für ihr Kind/ ihre Kinder nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund oder Pfleger, der an Eltern Stelle die elterliche Sorge ausübt.
In dem vom Gericht vorgegebenen Rahmen ist der Vormund oder Pfleger gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen. Vormund kann eine natürliche Einzelperson oder das Jugendamt sein. Das Jugendamt benennt Amtspfleger und Amtsvormünder. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.