An-, Ab- und Ummeldungen

An- und Abmeldungen (§17 Bundesmeldegesetz – BMG)

Nach dem Einzug in eine Wohnung sind Sie gemäß Bundesmeldegesetz verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde des neuen Wohnsitzes anzumelden. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde. Die Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde des alten Wohnsitzes entfällt.
Bitte legen Sie bei der Anmeldung Ihre Ausweisdokumente sowie eine schriftliche Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug vor.

Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einem Verwarngeld oder einer Geldbuße zu rechnen haben.

Ihre Ansprechperson

Bürgerbüro

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