An- und Abmeldungen (§17 Bundesmeldegesetz – BMG)
Nach dem Einzug in eine Wohnung sind Sie gemäß Bundesmeldegesetz verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde des neuen Wohnsitzes anzumelden. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde. Die Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde des alten Wohnsitzes entfällt.
Bitte legen Sie bei der Anmeldung Ihre Ausweisdokumente sowie eine schriftliche Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug vor.
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einem Verwarngeld oder einer Geldbuße zu rechnen haben.
An- und Abmeldungen (§17 Bundesmeldegesetz – BMG)
Nach dem Einzug in eine Wohnung sind Sie gemäß Bundesmeldegesetz verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde des neuen Wohnsitzes anzumelden. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde. Die Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde des alten Wohnsitzes entfällt.
Bitte legen Sie bei der Anmeldung Ihre Ausweisdokumente sowie eine schriftliche Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug vor.
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einem Verwarngeld oder einer Geldbuße zu rechnen haben.
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Nach dem Einzug in eine Wohnung sind Sie gemäß Bundesmeldegesetz verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde des neuen Wohnsitzes anzumelden. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde. Die Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde des alten Wohnsitzes entfällt.
Bitte legen Sie bei der Anmeldung Ihre Ausweisdokumente sowie eine schriftliche Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug vor.
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einem Verwarngeld oder einer Geldbuße zu rechnen haben.
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Nach dem Einzug in eine Wohnung sind Sie gemäß Bundesmeldegesetz verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde des neuen Wohnsitzes anzumelden. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde. Die Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde des alten Wohnsitzes entfällt.
Bitte legen Sie bei der Anmeldung Ihre Ausweisdokumente sowie eine schriftliche Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug vor.
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einem Verwarngeld oder einer Geldbuße zu rechnen haben.
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Nach dem Einzug in eine Wohnung sind Sie gemäß Bundesmeldegesetz verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde des neuen Wohnsitzes anzumelden. Dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde. Die Pflicht zur Abmeldung bei der Meldebehörde des alten Wohnsitzes entfällt.
Bitte legen Sie bei der Anmeldung Ihre Ausweisdokumente sowie eine schriftliche Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug vor.
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einem Verwarngeld oder einer Geldbuße zu rechnen haben.
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Bürgerbüro
Öffnungszeit Bürgerbüro
Montag
08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr & 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch
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Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr & 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Samstag
09:00 - 13:00 Uhr
Freitext
Aktuell ist eine Terminvereinbarung für das Bürgerbüro Pflicht. Termine können online vereinbart werden. Donnerstag zwischen 14.00 -17.00 Uhr offene Sprechstunde (= ohne Termin)
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