Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII, wenn sie seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und daher ihre „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist“ (nach § 35a Abs.1 SGB VIII).
Im Rahmen der Unterstützungsleistungen nach §35a SGB VIII hat das Kind oder der Jugendliche einen eigenen Anspruch auf Leistungen - nicht wie im Rahmen der Hilfen zur Erziehung der Personensorgeberechtigte.
Voraussetzung neben der drohenden bzw. bereits vorhandenen seelischen Behinderung ist zusätzlich eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder eine erwartete Beeträchtigung der Teilhabe (§ 35a Abs.1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Aufgabe des Bezirkssozialdienstes ist es, im Rahmen der Eingliederungshilfe passende Hilfesangebote gemeinsam mit den Familien zu erarbeiten, die Eltern und das Kind / den Jugendlichen zu beraten und ggf. weitere Kontaktdaten entsprechender Unterstützungseinrichtungen zu vermitteln.
Beratung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst
Nach einem persönlichen Beratungsgespräch im Jugendamt, werden die weiteren Schitte für die Beantragung einer Unterstützungsleistung gemäß §35a SGB VIII vereinbart.
Folgende Unterlagen werden zur Beantragung einer Unterstützungsleistung gem. §35a SGB VIII benötigt:
Die Fachkräfte des Bezirkssozialdienstes der Stadt Wermelskirchen stehen Ihnen jederzeit gerne beratend und informierend telefonisch oder persönlich zur Verfügung.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII, wenn sie seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und daher ihre „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist“ (nach § 35a Abs.1 SGB VIII).
Im Rahmen der Unterstützungsleistungen nach §35a SGB VIII hat das Kind oder der Jugendliche einen eigenen Anspruch auf Leistungen - nicht wie im Rahmen der Hilfen zur Erziehung der Personensorgeberechtigte.
Voraussetzung neben der drohenden bzw. bereits vorhandenen seelischen Behinderung ist zusätzlich eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder eine erwartete Beeträchtigung der Teilhabe (§ 35a Abs.1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Aufgabe des Bezirkssozialdienstes ist es, im Rahmen der Eingliederungshilfe passende Hilfesangebote gemeinsam mit den Familien zu erarbeiten, die Eltern und das Kind / den Jugendlichen zu beraten und ggf. weitere Kontaktdaten entsprechender Unterstützungseinrichtungen zu vermitteln.
Beratung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst
Nach einem persönlichen Beratungsgespräch im Jugendamt, werden die weiteren Schitte für die Beantragung einer Unterstützungsleistung gemäß §35a SGB VIII vereinbart.
Folgende Unterlagen werden zur Beantragung einer Unterstützungsleistung gem. §35a SGB VIII benötigt:
Die Fachkräfte des Bezirkssozialdienstes der Stadt Wermelskirchen stehen Ihnen jederzeit gerne beratend und informierend telefonisch oder persönlich zur Verfügung.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII, wenn sie seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und daher ihre „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist“ (nach § 35a Abs.1 SGB VIII).
Im Rahmen der Unterstützungsleistungen nach §35a SGB VIII hat das Kind oder der Jugendliche einen eigenen Anspruch auf Leistungen - nicht wie im Rahmen der Hilfen zur Erziehung der Personensorgeberechtigte.
Voraussetzung neben der drohenden bzw. bereits vorhandenen seelischen Behinderung ist zusätzlich eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder eine erwartete Beeträchtigung der Teilhabe (§ 35a Abs.1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Aufgabe des Bezirkssozialdienstes ist es, im Rahmen der Eingliederungshilfe passende Hilfesangebote gemeinsam mit den Familien zu erarbeiten, die Eltern und das Kind / den Jugendlichen zu beraten und ggf. weitere Kontaktdaten entsprechender Unterstützungseinrichtungen zu vermitteln.
Beratung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst
Nach einem persönlichen Beratungsgespräch im Jugendamt, werden die weiteren Schitte für die Beantragung einer Unterstützungsleistung gemäß §35a SGB VIII vereinbart.
Folgende Unterlagen werden zur Beantragung einer Unterstützungsleistung gem. §35a SGB VIII benötigt:
Die Fachkräfte des Bezirkssozialdienstes der Stadt Wermelskirchen stehen Ihnen jederzeit gerne beratend und informierend telefonisch oder persönlich zur Verfügung.
C.
Daun
Sachgebietsleitung Erzieherische Hilfen, Bezirkssozialarbeit
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
K.
Kiewell
Bezirkssozialarbeit
Amt 51 Öffnungszeiten ASD
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
T.
Purkart
Bezirkssozialarbeit
Amt 51 Öffnungszeiten ASD
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
L.
Rauin
Bezirkssozialarbeit
Amt 51 Öffnungszeiten ASD
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Z.
Eisenkopf
Bezirkssozialarbeit
Amt 51 Öffnungszeiten ASD
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
K.
Albers
Bezirkssozialarbeit
Amt 51 Öffnungszeiten ASD
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
D.
Leuther
Bezirkssozialarbeit
Amt 51 Öffnungszeiten ASD
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
C.
Daun
Sachgebietsleitung Erzieherische Hilfen, Bezirkssozialarbeit
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
K.
Kiewell
Bezirkssozialarbeit
Amt 51 Öffnungszeiten ASD
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
T.
Purkart
Bezirkssozialarbeit
Amt 51 Öffnungszeiten ASD
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
L.
Rauin
Bezirkssozialarbeit
Amt 51 Öffnungszeiten ASD
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Z.
Eisenkopf
Bezirkssozialarbeit
Amt 51 Öffnungszeiten ASD
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
K.
Albers
Bezirkssozialarbeit
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09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
D.
Leuther
Bezirkssozialarbeit
Amt 51 Öffnungszeiten ASD
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09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
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C.
Daun
Sachgebietsleitung Erzieherische Hilfen, Bezirkssozialarbeit
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
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Mittwoch
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Kiewell
Bezirkssozialarbeit
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T.
Purkart
Bezirkssozialarbeit
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Rauin
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Z.
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Im Rahmen der Unterstützungsleistungen nach §35a SGB VIII hat das Kind oder der Jugendliche einen eigenen Anspruch auf Leistungen - nicht wie im Rahmen der Hilfen zur Erziehung der Personensorgeberechtigte.
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Aufgabe des Bezirkssozialdienstes ist es, im Rahmen der Eingliederungshilfe passende Hilfesangebote gemeinsam mit den Familien zu erarbeiten, die Eltern und das Kind / den Jugendlichen zu beraten und ggf. weitere Kontaktdaten entsprechender Unterstützungseinrichtungen zu vermitteln.
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