Menschen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, wenn gegenüber einer Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger ein Anspruch auf gleiche Leistungen besteht.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem:
Zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem der/die Bedürftige bei Antragstellung seinen/ihren Hauptwohnsitz hatte.
Anträge erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt, das diese auch entgegennimmt und an die zuständige Behörde, den Landschaftsverband Rheinland oder den Rheinisch-Bergischen Kreis, zur Bearbeitung und Entscheidung weiterleitet.
Sozialgesetzbuch XII & IX
Personalausweis, ärztl. Attest über Diagnose und Notwendigkeit der Maßnahme, Kostenvoranschläge, Einkommens- und Vermögensunterlagen
Menschen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, wenn gegenüber einer Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger ein Anspruch auf gleiche Leistungen besteht.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem:
Zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem der/die Bedürftige bei Antragstellung seinen/ihren Hauptwohnsitz hatte.
Anträge erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt, das diese auch entgegennimmt und an die zuständige Behörde, den Landschaftsverband Rheinland oder den Rheinisch-Bergischen Kreis, zur Bearbeitung und Entscheidung weiterleitet.
Sozialgesetzbuch XII & IX
Personalausweis, ärztl. Attest über Diagnose und Notwendigkeit der Maßnahme, Kostenvoranschläge, Einkommens- und Vermögensunterlagen
Menschen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, wenn gegenüber einer Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger ein Anspruch auf gleiche Leistungen besteht.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem:
Zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem der/die Bedürftige bei Antragstellung seinen/ihren Hauptwohnsitz hatte.
Anträge erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt, das diese auch entgegennimmt und an die zuständige Behörde, den Landschaftsverband Rheinland oder den Rheinisch-Bergischen Kreis, zur Bearbeitung und Entscheidung weiterleitet.
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Personalausweis, ärztl. Attest über Diagnose und Notwendigkeit der Maßnahme, Kostenvoranschläge, Einkommens- und Vermögensunterlagen
Menschen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, wenn gegenüber einer Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger ein Anspruch auf gleiche Leistungen besteht.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem:
Zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem der/die Bedürftige bei Antragstellung seinen/ihren Hauptwohnsitz hatte.
Anträge erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt, das diese auch entgegennimmt und an die zuständige Behörde, den Landschaftsverband Rheinland oder den Rheinisch-Bergischen Kreis, zur Bearbeitung und Entscheidung weiterleitet.
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Personalausweis, ärztl. Attest über Diagnose und Notwendigkeit der Maßnahme, Kostenvoranschläge, Einkommens- und Vermögensunterlagen
Menschen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, wenn gegenüber einer Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger ein Anspruch auf gleiche Leistungen besteht.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem:
Zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem der/die Bedürftige bei Antragstellung seinen/ihren Hauptwohnsitz hatte.
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Personalausweis, ärztl. Attest über Diagnose und Notwendigkeit der Maßnahme, Kostenvoranschläge, Einkommens- und Vermögensunterlagen
R.
Selbach
Vorzimmer, Mobilpass, Stadtpässe
Öffnungszeit Sozialamt
Montag
08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
nachmittags nach tel. Terminvereinbarung
Menschen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, wenn gegenüber einer Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger ein Anspruch auf gleiche Leistungen besteht.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem:
Zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem der/die Bedürftige bei Antragstellung seinen/ihren Hauptwohnsitz hatte.
Anträge erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt, das diese auch entgegennimmt und an die zuständige Behörde, den Landschaftsverband Rheinland oder den Rheinisch-Bergischen Kreis, zur Bearbeitung und Entscheidung weiterleitet.
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