Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
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Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 5.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft) oder Gäste beherbergt (Beherbergungsbetrieb), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften
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Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
P.
Engelbracht
Sachgebietsleitung, stellvertretender Amtsleiter, Gaststätten, Gefahrenabwehr, Kirmes, Schankgenehmigung, Spielhallen
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
P.
Engelbracht
Sachgebietsleitung, stellvertretender Amtsleiter, Gaststätten, Gefahrenabwehr, Kirmes, Schankgenehmigung, Spielhallen
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Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
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Das bedeutet, das Gaststättengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen.
Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Gaststättengewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.
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Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften