"Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen" (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung).
Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes erforderlich. Die Anmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. werden, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.
Hinweis: Die Nutzung des Gewerbeportals NRW wird empfohlen! Hier haben Sie die Möglichkeit, eine neue Gewerbeanzeige vollelektronisch zu erstatten sowie eine Übersicht über Ihre bereits erstatteten Anzeigen und deren Status aufzurufen.
§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung
Gewerbean- und -ummeldung:
Zweitschrift oder Ersatzbescheinigung: 15,00 Euro
"Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen" (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung).
Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes erforderlich. Die Anmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. werden, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.
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§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung
Gewerbean- und -ummeldung:
Zweitschrift oder Ersatzbescheinigung: 15,00 Euro
"Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen" (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung).
Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes erforderlich. Die Anmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. werden, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.
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Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes erforderlich. Die Anmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. werden, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.
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"Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen" (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung).
Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes erforderlich. Die Anmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. werden, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.
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§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung
Gewerbean- und -ummeldung:
Zweitschrift oder Ersatzbescheinigung: 15,00 Euro
"Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen" (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung).
Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes erforderlich. Die Anmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. werden, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.
Hinweis: Die Nutzung des Gewerbeportals NRW wird empfohlen! Hier haben Sie die Möglichkeit, eine neue Gewerbeanzeige vollelektronisch zu erstatten sowie eine Übersicht über Ihre bereits erstatteten Anzeigen und deren Status aufzurufen.
§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung
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Zweitschrift oder Ersatzbescheinigung: 15,00 Euro
U.
Theis
Gewerbemeldestelle, Wohnberechtigungsscheine,
, Assistenz der Amtsleitung
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
U.
Theis
Gewerbemeldestelle, Wohnberechtigungsscheine,
, Assistenz der Amtsleitung
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
"Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen" (§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung).
Eine Gewerbeanmeldung ist unverzüglich bei Beginn des Gewerbes erforderlich. Die Anmeldung eines Gewerbes hat in der Regel der Gewerbetreibende persönlich unter Vorlage des Personalausweises vorzunehmen. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind bzw. werden, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen.
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