Übernahme der ungedeckten Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, Kurzzeitpflege, Verhindertenpflege, Tagespflege, Dauerunterbringung (Hilfe zur Pflege)
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen (Schonbeträge: allein 2.600,00 €; Eheleute 3.214,00 €) und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten einer Heimunterbringung zu decken, kann beim Sozialamt ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden.
Zuständig ist die Behörde, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zum Zeitpunkt der Heimaufnahme gehabt haben.
Anträge erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt. Die Anträge werden zur weiteren Bearbeitung an den Rheinisch-Bergischen Kreis als zuständige Behörde zur Bearbeitung und Entscheidung weitergeleitet.
Sozialgesetzbuch XI und XII
Personalausweis, evtl. Vollmacht, Einkommens- und Vermögensunterlagen, Schwerbehindertenausweis, Aufnahmeanzeige des Pflegeheimes, Bescheid der Pflegekasse über das ERgebnis der Pflegestufe, Versicherungsnachweise, Wohnungskosten
R.
Selbach
Vorzimmer, Mobilpass, Stadtpässe
Öffnungszeit Sozialamt
Montag
08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitag
08:30 - 12:00 Uhr
Freitext
nachmittags nach tel. Terminvereinbarung
Übernahme der ungedeckten Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, Kurzzeitpflege, Verhindertenpflege, Tagespflege, Dauerunterbringung (Hilfe zur Pflege)
Wenn das eigene Einkommen und Vermögen (Schonbeträge: allein 2.600,00 €; Eheleute 3.214,00 €) und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten einer Heimunterbringung zu decken, kann beim Sozialamt ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden.
Zuständig ist die Behörde, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zum Zeitpunkt der Heimaufnahme gehabt haben.
Anträge erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt. Die Anträge werden zur weiteren Bearbeitung an den Rheinisch-Bergischen Kreis als zuständige Behörde zur Bearbeitung und Entscheidung weitergeleitet.
Personalausweis, evtl. Vollmacht, Einkommens- und Vermögensunterlagen, Schwerbehindertenausweis, Aufnahmeanzeige des Pflegeheimes, Bescheid der Pflegekasse über das ERgebnis der Pflegestufe, Versicherungsnachweise, Wohnungskosten
Sozialgesetzbuch XI und XII