Menschen, die hochgradig sehbehindert, blind oder gehörlos sind, können, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Leistungen erhalten. Diese werden unabhängig von Einkommen oder Vermögen gezahlt.
Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs.
Anträge gibt es im Bürgerbüro.
Gesetz des Landes NRW über die Hilfen für Blinde und Gehörlose.
Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen (soweit vorhanden)
Menschen, die hochgradig sehbehindert, blind oder gehörlos sind, können, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, Leistungen erhalten. Diese werden unabhängig von Einkommen oder Vermögen gezahlt.
Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs.
Anträge gibt es im Bürgerbüro.
Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen (soweit vorhanden)
Gesetz des Landes NRW über die Hilfen für Blinde und Gehörlose.