Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Bei der Jugendhilfe im Strafverfahren handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene, spezialisierte Form der Jugendhilfe für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende. Sie ist ein fester Bestandteil im gesamten Jugendstrafverfahren.
Aufgaben:
Ziel der Arbeit ist die Vermeidung neuer Straftaten. Dabei steht der Erziehungsgedanke im Sinne des §2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) im Vordergrund.
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Bei der Jugendhilfe im Strafverfahren handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene, spezialisierte Form der Jugendhilfe für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende. Sie ist ein fester Bestandteil im gesamten Jugendstrafverfahren.
Aufgaben:
Ziel der Arbeit ist die Vermeidung neuer Straftaten. Dabei steht der Erziehungsgedanke im Sinne des §2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) im Vordergrund.
K.
Töbelmann
Sachgebietsleitung Jugendförderung, Jugendreferentin
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
L.
Enners
Jugendhilfe im Strafverfahren, Kinder- und Jugendparlament, Jugendberufshilfe
K.
Töbelmann
Sachgebietsleitung Jugendförderung, Jugendreferentin
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
L.
Enners
Jugendhilfe im Strafverfahren, Kinder- und Jugendparlament, Jugendberufshilfe
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Bei der Jugendhilfe im Strafverfahren handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene, spezialisierte Form der Jugendhilfe für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende. Sie ist ein fester Bestandteil im gesamten Jugendstrafverfahren.
Aufgaben:
Ziel der Arbeit ist die Vermeidung neuer Straftaten. Dabei steht der Erziehungsgedanke im Sinne des §2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) im Vordergrund.