Zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Nutzfeuern hat der Bürgermeister der Stadt Wermelskirchen im Wege der Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet eine Verordnung erlassen, welche die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen regelt.
Zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern hat der Rat der Stadt Wermelskirchen eine Ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen erlassen.
Brauchtumsfeuer im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich das Osterfeuer und das Sankt-Martin-Feuer. Osterfeuer dürfen nur in der Zeit von Gründonnerstag, Ostersamstag bis Ostermontag und Sankt-Martin-Feuer nur in der Zeit vom 05. November bis 11. November abgebrannt werden.
Anträge sind spätestens vier Wochen vor dem Abbrenndatum schriftlich beim Ordnungsamt zu stellen.
Brauchtumsfeuer dienen ausschließlich der traditionellen Brauchtumspflege, nicht aber der Abfallbeseitigung. Ein traditioneller Hintergrund liegt vor, wenn Feuer
Darüber hinaus ist in den Anträgen eine erwachsene Person zu benennen, die die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung trägt. Andere Veranstalter als die zuvor genannten Vereinigungen müssen in diesem Antrag ihr besonderes privates Interesse an der Durchführung eines Brauchtumsfeuers begründen.
Dieser Anträge müssen enthalten:
Zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Nutzfeuern hat der Bürgermeister der Stadt Wermelskirchen im Wege der Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet eine Verordnung erlassen, welche die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen regelt.
Zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern hat der Rat der Stadt Wermelskirchen eine Ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen erlassen.
Brauchtumsfeuer im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich das Osterfeuer und das Sankt-Martin-Feuer. Osterfeuer dürfen nur in der Zeit von Gründonnerstag, Ostersamstag bis Ostermontag und Sankt-Martin-Feuer nur in der Zeit vom 05. November bis 11. November abgebrannt werden.
Anträge sind spätestens vier Wochen vor dem Abbrenndatum schriftlich beim Ordnungsamt zu stellen.
Brauchtumsfeuer dienen ausschließlich der traditionellen Brauchtumspflege, nicht aber der Abfallbeseitigung. Ein traditioneller Hintergrund liegt vor, wenn Feuer
Darüber hinaus ist in den Anträgen eine erwachsene Person zu benennen, die die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung trägt. Andere Veranstalter als die zuvor genannten Vereinigungen müssen in diesem Antrag ihr besonderes privates Interesse an der Durchführung eines Brauchtumsfeuers begründen.
Dieser Anträge müssen enthalten:
Zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Nutzfeuern hat der Bürgermeister der Stadt Wermelskirchen im Wege der Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet eine Verordnung erlassen, welche die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen regelt.
Zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern hat der Rat der Stadt Wermelskirchen eine Ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen erlassen.
Brauchtumsfeuer im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich das Osterfeuer und das Sankt-Martin-Feuer. Osterfeuer dürfen nur in der Zeit von Gründonnerstag, Ostersamstag bis Ostermontag und Sankt-Martin-Feuer nur in der Zeit vom 05. November bis 11. November abgebrannt werden.
Anträge sind spätestens vier Wochen vor dem Abbrenndatum schriftlich beim Ordnungsamt zu stellen.
Brauchtumsfeuer dienen ausschließlich der traditionellen Brauchtumspflege, nicht aber der Abfallbeseitigung. Ein traditioneller Hintergrund liegt vor, wenn Feuer
Darüber hinaus ist in den Anträgen eine erwachsene Person zu benennen, die die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung trägt. Andere Veranstalter als die zuvor genannten Vereinigungen müssen in diesem Antrag ihr besonderes privates Interesse an der Durchführung eines Brauchtumsfeuers begründen.
Dieser Anträge müssen enthalten:
S.
Glatzel
Gruppenleitung Kommunaler Ordnungsdienst und Verkehrsüberwachung
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
S.
Glatzel
Gruppenleitung Kommunaler Ordnungsdienst und Verkehrsüberwachung
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
Zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Nutzfeuern hat der Bürgermeister der Stadt Wermelskirchen im Wege der Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet eine Verordnung erlassen, welche die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen regelt.
Zum Schutz vor Immissionsbelastungen durch das Abbrennen von Brauchtumsfeuern hat der Rat der Stadt Wermelskirchen eine Ordnungsbehördliche Verordnung für das Gebiet der Stadt Wermelskirchen erlassen.
Brauchtumsfeuer im Sinne dieser Verordnung sind ausschließlich das Osterfeuer und das Sankt-Martin-Feuer. Osterfeuer dürfen nur in der Zeit von Gründonnerstag, Ostersamstag bis Ostermontag und Sankt-Martin-Feuer nur in der Zeit vom 05. November bis 11. November abgebrannt werden.
Anträge sind spätestens vier Wochen vor dem Abbrenndatum schriftlich beim Ordnungsamt zu stellen.
Brauchtumsfeuer dienen ausschließlich der traditionellen Brauchtumspflege, nicht aber der Abfallbeseitigung. Ein traditioneller Hintergrund liegt vor, wenn Feuer
Darüber hinaus ist in den Anträgen eine erwachsene Person zu benennen, die die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung trägt. Andere Veranstalter als die zuvor genannten Vereinigungen müssen in diesem Antrag ihr besonderes privates Interesse an der Durchführung eines Brauchtumsfeuers begründen.
Dieser Anträge müssen enthalten: