Reisegewerbekarten

1. Allgemeines:
 
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
 
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
 
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
 
2. Zuständigkeit:

 
Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.
 
3. Geltungsbereich:


 Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).

 

Der

landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00

€ und 500,00 € vor.
 
Die

Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem

Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes

innerhalb dieses Gebührenrahmens.

 

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

 

  • ein Antrag, vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • ein polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • 2 Passbilder aus jüngster Zeit
  • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes
  • Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stadtkasse
  • Meldebescheinigung des Wohnsitzeinwohnermeldeamtes

 
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:

 

  • eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)

 
Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.

Gewerbeordnung

Ihre Ansprechperson

Frau U. Theis

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