1. Allgemeines:
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
2. Zuständigkeit:
Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.
3. Geltungsbereich:
Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Gewerbeordnung
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Der
landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00
€ und 500,00 € vor.
Die
Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes
innerhalb dieses Gebührenrahmens.
1. Allgemeines:
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
2. Zuständigkeit:
Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.
3. Geltungsbereich:
Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Gewerbeordnung
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Der
landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00
€ und 500,00 € vor.
Die
Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes
innerhalb dieses Gebührenrahmens.
1. Allgemeines:
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
2. Zuständigkeit:
Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.
3. Geltungsbereich:
Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Gewerbeordnung
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Der
landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00
€ und 500,00 € vor.
Die
Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes
innerhalb dieses Gebührenrahmens.
1. Allgemeines:
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
2. Zuständigkeit:
Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.
3. Geltungsbereich:
Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Gewerbeordnung
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Der
landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00
€ und 500,00 € vor.
Die
Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes
innerhalb dieses Gebührenrahmens.
1. Allgemeines:
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
2. Zuständigkeit:
Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.
3. Geltungsbereich:
Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Gewerbeordnung
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Der
landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00
€ und 500,00 € vor.
Die
Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes
innerhalb dieses Gebührenrahmens.
1. Allgemeines:
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
2. Zuständigkeit:
Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.
3. Geltungsbereich:
Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Gewerbeordnung
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Der
landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00
€ und 500,00 € vor.
Die
Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes
innerhalb dieses Gebührenrahmens.
1. Allgemeines:
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
2. Zuständigkeit:
Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.
3. Geltungsbereich:
Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Gewerbeordnung
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Der
landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00
€ und 500,00 € vor.
Die
Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes
innerhalb dieses Gebührenrahmens.
1. Allgemeines:
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
2. Zuständigkeit:
Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.
3. Geltungsbereich:
Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Gewerbeordnung
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Der
landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00
€ und 500,00 € vor.
Die
Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes
innerhalb dieses Gebührenrahmens.
U.
Theis
Gewerbemeldestelle, Wohnberechtigungsscheine,
, Assistenz der Amtsleitung
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
U.
Theis
Gewerbemeldestelle, Wohnberechtigungsscheine,
, Assistenz der Amtsleitung
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
1. Allgemeines:
Ein Reisegewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreibt, wer gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbständig oder unselbständig (für einen Dritten) in eigener Person Waren feilbietet oder auf Bestellung vertreibt oder ankauft, oder Leistungen bzw. auf Bestellung Leistungen anbietet.
Der Waren- und Leistungsumfang ist im Gesetz genau umgrenzt und bedarf hinsichtlich seiner Zulässigkeit einer Prüfung im Einzelfall, ebenso wie die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Das bedeutet, das Reisegewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte erteilt ist.
2. Zuständigkeit:
Für die Erteilung zuständig ist die Wohnsitzgemeinde.
3. Geltungsbereich:
Die Reisegewerbekarte ist nicht zeitlich begrenzt und gilt im ganzen Bundesgebiet (= Geltungsbereich der Gewerbeordnung).
Der
landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 50,00
€ und 500,00 € vor.
Die
Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Reisegewerbes
innerhalb dieses Gebührenrahmens.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
des weiteren bei Handel mit Lebensmitteln:
eine amtsärztliche Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (nicht älter als 3 Monate; zu erhalten beim Gesundheitsamt)
Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.
Gewerbeordnung
(Erteilung, Verlängerung, Ausdehnung)