Schankgenehmigung

Eine Schankgenehmigung (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz) benötigt, wer an die Allgemeinheit aus besonderem Anlass vorübergehend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Hierbei handelt es sich in der Regel um der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Gaststätten.
 
Die gängigsten Anlässe sind: 

 

  • "Tag der offenen Tür" bei Gewerbebetrieben
  • Schützenfeste und Volksfeste
  • Veranstaltungen in öffentlichen Räumen (z.B. Konzerte, sonstige Tanzveranstaltungen)

 
Die Höhe der Gebühr, die grundsätzlich bei Empfang der Gestattung zu entrichten ist, ist abhängig von der Art der Gestattung sowie vom Umfang und der Dauer der Veranstaltung. Nähere Auskünfte erteilen das Ordnungsamt.

Ihre Ansprechperson

Herr P. Engelbracht

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