Eine Schankgenehmigung (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz) benötigt, wer an die Allgemeinheit aus besonderem Anlass vorübergehend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Hierbei handelt es sich in der Regel um der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Gaststätten.
Die gängigsten Anlässe sind:
Die Höhe der Gebühr, die grundsätzlich bei Empfang der Gestattung zu entrichten ist, ist abhängig von der Art der Gestattung sowie vom Umfang und der Dauer der Veranstaltung. Nähere Auskünfte erteilen das Ordnungsamt.
Eine Schankgenehmigung (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz) benötigt, wer an die Allgemeinheit aus besonderem Anlass vorübergehend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Hierbei handelt es sich in der Regel um der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Gaststätten.
Die gängigsten Anlässe sind:
Die Höhe der Gebühr, die grundsätzlich bei Empfang der Gestattung zu entrichten ist, ist abhängig von der Art der Gestattung sowie vom Umfang und der Dauer der Veranstaltung. Nähere Auskünfte erteilen das Ordnungsamt.
Eine Schankgenehmigung (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz) benötigt, wer an die Allgemeinheit aus besonderem Anlass vorübergehend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Hierbei handelt es sich in der Regel um der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Gaststätten.
Die gängigsten Anlässe sind:
Die Höhe der Gebühr, die grundsätzlich bei Empfang der Gestattung zu entrichten ist, ist abhängig von der Art der Gestattung sowie vom Umfang und der Dauer der Veranstaltung. Nähere Auskünfte erteilen das Ordnungsamt.
P.
Engelbracht
Sachgebietsleitung, stellvertretender Amtsleiter, Gaststätten, Gefahrenabwehr, Kirmes, Schankgenehmigung, Spielhallen
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
P.
Engelbracht
Sachgebietsleitung, stellvertretender Amtsleiter, Gaststätten, Gefahrenabwehr, Kirmes, Schankgenehmigung, Spielhallen
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
Eine Schankgenehmigung (Gestattung gem. § 12 Gaststättengesetz) benötigt, wer an die Allgemeinheit aus besonderem Anlass vorübergehend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Hierbei handelt es sich in der Regel um der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Gaststätten.
Die gängigsten Anlässe sind:
Die Höhe der Gebühr, die grundsätzlich bei Empfang der Gestattung zu entrichten ist, ist abhängig von der Art der Gestattung sowie vom Umfang und der Dauer der Veranstaltung. Nähere Auskünfte erteilen das Ordnungsamt.