Spielhallen / Geldspielgeräte

Das Spielhallengewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Zeitgleich mit der Erlaubnis ist der Gewerbemeldestelle der Beginn des Gewerbes anzuzeigen. Für die Erteilung zuständig ist die Gemeinde, in der das Spielhallengewerbe ausgeübt werden soll. Die Erlaubnis gilt bis auf Widerruf und ist nur jeweils für das betreffene Gewerbe gültig.

Der landesgesetzliche Gebührenrahmen sieht eine Verwaltungsgebühr zwischen 150,00 € und 3.000,00 € vor.
Die Festsetzung der letztendlich zu zahlenden Gebühr bemisst sich demnach nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des beabsichtigten Gewerbes innerhalb dieses Gebührenrahmens.

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 der Gewerbeordnung
  • Grundrißzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten (dreifach)
  • Schnittzeichnungen über die Gaststättenräumlichkeiten (dreifach)
  • Amtlicher Lageplan
  • polizeiliches Führungszeugnis für eine Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für eine Behörde
  • Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes
  • Auskunft aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes
  • Meldebescheinigung des Wohnsitzeinwohnermeldeamtes
  • Pachtvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
  • Für Ausländer gelten verschiedene ausländerrechtliche Bestimmungen, die mit dem zuständigen Ausländeramt abzustimmen sind.

Gewerbeordnung, Spielverordnung und weitere spezialgesetzliche Vorschriften

Ihre Ansprechperson

Herr P. Engelbracht

Sachgebietsleiter P.Engelbracht@­wermelskirchen.de Adresse | Öffnungszeiten | Details