Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Die Erhebung erfolgt aufgrund der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wermelskirchen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2010.
Besteuert werden u.a. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art im Stadtgebiet Wermelskirchen - entweder nach der Größe des benutzen Raumes oder als Kartensteuer bei Eintrittsverkauf.
Weiter unterliegen der Besteuerung alle im Stadtgebiet von Wermelskirchen aufgestellten Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte und dergleichen.
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Die Erhebung erfolgt aufgrund der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wermelskirchen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2010.
Besteuert werden u.a. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art im Stadtgebiet Wermelskirchen - entweder nach der Größe des benutzen Raumes oder als Kartensteuer bei Eintrittsverkauf.
Weiter unterliegen der Besteuerung alle im Stadtgebiet von Wermelskirchen aufgestellten Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte und dergleichen.
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Die Erhebung erfolgt aufgrund der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wermelskirchen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2010.
Besteuert werden u.a. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art im Stadtgebiet Wermelskirchen - entweder nach der Größe des benutzen Raumes oder als Kartensteuer bei Eintrittsverkauf.
Weiter unterliegen der Besteuerung alle im Stadtgebiet von Wermelskirchen aufgestellten Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte und dergleichen.
H.
Garrels
Gewerbesteuer, Grundbesitzabgaben
Öffnungszeit Abgabenerhebung/Abfallberatung
Montag
09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag
09.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
09.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
09.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
H.
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