Beim Auftreten eines Wildschadens muss bei landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb von 2 Woche nach Kenntnisnahme eine Wildschadensanzeige beim Ordnungsamt vorgenommen werden. Bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt es, wenn zweimal im Jahr jeweils zum 01. Mai und 01. Oktober die Meldung erfolgt. Wenn zwischen dem Eigentümer (Geschädigten) und dem Ersatzpflichtigen keine gütliche Einigung über die Wildschadensregulierung getroffen werden kann, wird durch das Ordnungsamt der Stadt Wermelskirchen ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz durchgeführt. Ohne die fristgerechte Anzeige des Wildschadens ist es nicht möglich, ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz durchzuführen.
Die Durchführung des Vorverfahrens obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Wermelskirchen mit dem Ziel, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ein Wildschadensschätzer kann auf Antrag des Geschädigten, des Ersatzpflichtigen oder von Amts wegen bereits beim ersten Ortstermin beauftragt werden. Für den Fall, dass das Ziel einer gütlichen Einigung im Vorverfahren auch unter Beteiligung eines Wildschadensschätzers nicht erreicht werden kann, erhalten der Geschädigte und der Ersatzpflichtige einen Bescheid über das Scheitern des Vorverfahrens. Der Geschädigte kann dann innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung des Bescheides Klage beim Amtsgericht erheben. Bevor der ordentliche Rechtsweg in Wildschadenssachen beschritten werden kann, ist ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz zwingend vorgeschrieben. Des Weiteren muss das Vorverfahren erfolglos verlaufen sein (keine gütliche Einigung).
Die Anzeige eines Wildschadens kann grundsätzlich persönlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen und es müssen nachfolgend aufgeführte Angaben gemacht werden.
Beim Auftreten eines Wildschadens muss bei landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb von 2 Woche nach Kenntnisnahme eine Wildschadensanzeige beim Ordnungsamt vorgenommen werden. Bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt es, wenn zweimal im Jahr jeweils zum 01. Mai und 01. Oktober die Meldung erfolgt. Wenn zwischen dem Eigentümer (Geschädigten) und dem Ersatzpflichtigen keine gütliche Einigung über die Wildschadensregulierung getroffen werden kann, wird durch das Ordnungsamt der Stadt Wermelskirchen ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz durchgeführt. Ohne die fristgerechte Anzeige des Wildschadens ist es nicht möglich, ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz durchzuführen.
Die Durchführung des Vorverfahrens obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Wermelskirchen mit dem Ziel, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ein Wildschadensschätzer kann auf Antrag des Geschädigten, des Ersatzpflichtigen oder von Amts wegen bereits beim ersten Ortstermin beauftragt werden. Für den Fall, dass das Ziel einer gütlichen Einigung im Vorverfahren auch unter Beteiligung eines Wildschadensschätzers nicht erreicht werden kann, erhalten der Geschädigte und der Ersatzpflichtige einen Bescheid über das Scheitern des Vorverfahrens. Der Geschädigte kann dann innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung des Bescheides Klage beim Amtsgericht erheben. Bevor der ordentliche Rechtsweg in Wildschadenssachen beschritten werden kann, ist ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz zwingend vorgeschrieben. Des Weiteren muss das Vorverfahren erfolglos verlaufen sein (keine gütliche Einigung).
Die Anzeige eines Wildschadens kann grundsätzlich persönlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen und es müssen nachfolgend aufgeführte Angaben gemacht werden.
P.
Engelbracht
Sachgebietsleitung, stellvertretender Amtsleiter, Gaststätten, Gefahrenabwehr, Kirmes, Schankgenehmigung, Spielhallen
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
A.
Feldmann
Amtsleitung, Gefahrenabwehr, Schiedspersonen, Feuerwerk der Klasse II (Ausnahmegenehmigung), Märkte, Messen und Ausstellungen, Kirmes
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
P.
Engelbracht
Sachgebietsleitung, stellvertretender Amtsleiter, Gaststätten, Gefahrenabwehr, Kirmes, Schankgenehmigung, Spielhallen
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
Beim Auftreten eines Wildschadens muss bei landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb von 2 Woche nach Kenntnisnahme eine Wildschadensanzeige beim Ordnungsamt vorgenommen werden. Bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt es, wenn zweimal im Jahr jeweils zum 01. Mai und 01. Oktober die Meldung erfolgt. Wenn zwischen dem Eigentümer (Geschädigten) und dem Ersatzpflichtigen keine gütliche Einigung über die Wildschadensregulierung getroffen werden kann, wird durch das Ordnungsamt der Stadt Wermelskirchen ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz durchgeführt. Ohne die fristgerechte Anzeige des Wildschadens ist es nicht möglich, ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz durchzuführen.
Die Durchführung des Vorverfahrens obliegt dem Ordnungsamt der Stadt Wermelskirchen mit dem Ziel, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ein Wildschadensschätzer kann auf Antrag des Geschädigten, des Ersatzpflichtigen oder von Amts wegen bereits beim ersten Ortstermin beauftragt werden. Für den Fall, dass das Ziel einer gütlichen Einigung im Vorverfahren auch unter Beteiligung eines Wildschadensschätzers nicht erreicht werden kann, erhalten der Geschädigte und der Ersatzpflichtige einen Bescheid über das Scheitern des Vorverfahrens. Der Geschädigte kann dann innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung des Bescheides Klage beim Amtsgericht erheben. Bevor der ordentliche Rechtsweg in Wildschadenssachen beschritten werden kann, ist ein Vorverfahren nach dem Landesjagdgesetz zwingend vorgeschrieben. Des Weiteren muss das Vorverfahren erfolglos verlaufen sein (keine gütliche Einigung).
Die Anzeige eines Wildschadens kann grundsätzlich persönlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen und es müssen nachfolgend aufgeführte Angaben gemacht werden.