Wohnberechtigungsbescheinigung

Wenn Sie öffentlich geförderten Wohnraum anmieten möchten, benötigen Sie vor Bezug der Sozialwohnung eine Wohnberechtigungsbescheinigung. Diese können Sie erhalten, sofern Sie bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen. So darf beispielsweise Ihr Jahreseinkommen gewisse Grenzen nicht überschreiten. Wir informieren Sie auf Wunsch gern über die aktuelle, für Ihre Haushaltsgröße gültige Einkommensgrenze. Die anzumietende Wohnung darf - je nach Personenzahl - eine bestimmte Wohnfläche nicht bzw. nur unwesentlich überschreiten. Angemessene Wohnungsgrößen sind z.B. für 1 Person: 50 qm, für 2 Personen: 65 qm, für 3 Personen: 80 qm, für 4 Personen: 95 qm, für 5 Personen: 110 qm.
 
Es wird unterschieden zwischen der allgemeinen und der gezielten Wohnberechtigungsbescheinigung. Während die allgemeine Wohnberechtigungsbescheinigung für alle öffentlich geförderten Wohnungen von angemessener Größe gilt, wird ein gezielter Wohnberechtigungsschein für eine ganz bestimmte Wohnung ausgestellt, die bezogen werden soll.

10,- Euro

Wir empfehlen Ihnen, sich vor Ihrem Besuch kurz telefonisch zu informieren, welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag im einzelnen mitbringen sollten.
In jedem Falle müssen

 

  • eine Einkommensbescheinigung (den Vordruck erhalten Sie bei uns) für jede Person des Haushalts, die über eigenes Einkommen verfügt,
  • Einkommensnachweis
  • Personalausweis

 
vorgelegt werden.

II. Wohnungsbaugesetz / Gesetz zur Förderung (WFNG NRW)

Ihre Ansprechperson

Frau U. Theis

Sachbearbeiterin U.Theis@­wermelskirchen.de Adresse | Öffnungszeiten | Details