Das Amt für Jugend, Bildung und Sport wird Vormund von Kindern und Jugendlichen, wenn die Eltern oder nahe Verwandte diese Aufgaben nicht wahrnehmen können. Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter seines Mündels. Das Familiengericht ordnet eine Vormundschaft an
Die Vormundschaft endet spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes.
Sind die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil eines minderjährigen Kindes für bestimmte einzelne Angelegenheiten an dessen gesetzlicher Vertretung gehindert, so ordnet das zuständige Familiengericht die Pflegschaft an. Zum Pfleger kann die Dienststelle bestellt werden, falls kein geeigneter Einzelpfleger, z.B. ein naher Verwandter des Kindes oder ein Rechtsanwalt, zur Verfügung steht.
Beispiele für die Anordnung einer Pflegschaft:
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.