Untere Denkmalbehörde

Denkmäler haben eine Geschichte und sind damit Ausdruck einer Kultur und einer geistigen Haltung. Sie prägen – wenn auch indirekt – unser Leben und tragen zu einem Heimatgefühl bei. Da sie unmittelbar aus einer damaligen Zeit stammen, sind sie Zeitzeugen und Übermittler einer einstigen Kultur und Denkweise. Man könnte sie auch als 3D-Informationsträger bezeichnen, die per Gesetz geschützt, gepflegt, sinnvoll genutzt und wissenschaftlich erforscht werden müssen. Angestrebt werden daher heute in der Denkmalpflege die Erhaltung des aktuellen Zustandes und somit das Bewahren von Authentizität – egal ob nun als Gesamtbild oder in kleineren Details. Es gilt also bei allen Maßnahmen im Bereich des Denkmals zu beachten, dass nicht ein einheitliches, eventuell sogar von Zeitspuren bereinigtes Gesamtbild, sondern ein authentisches Bild zu schaffen bzw. zu erhalten ist. Veränderungen bringen hierbei immer einen Verlust des "Originals" mit sich und sind daher so behutsam wie möglich durchzuführen. Nur so können unsere Zeitzeugen noch Generationen nach uns die Geschichte von Generationen vor uns vermitteln.

Dies zu gewährleisten ist die Aufgabe der heutigen Denkmalpflege und des Denkmalschutzes und damit der Unteren Denkmalbehörde sowie jedes Denkmaleigentümers – verankert im Denkmalschutzgesetz des Landes NRW. Entsprechend werden Denkmäler in einer Liste geführt und neue Denkmäler aufgenommen (In der Karte ist diese Liste visualisiert.). Maßnahmen an, in und um einem Denkmal herum sind erlaubnispflichtig. Aber auch steuerliche Vorteile und Fördermöglichkeiten gibt es im Bereich des Denkmalschutzes. Zusätzlich zu den hier gebotenen Informationen berät die Untere Denkmalbehörde Sie gerne.

 


Inhaltsverzeichnis (Seitenübersicht)


Denkmalkataster

Eingetragene Denkmäler werden in einer Liste geführt. In Wermelskirchen gibt es neben den Baudenkmälern (inkl. eventueller Nebenanlagen) auch Bodendenkmäler und den Denkmalbereich Dabringhausen. Bewegliche wie auch Gartendenkmäler wurden in Wermelskirchen bislang nicht eingetragen. Die Denkmalliste wird ständig erweitert. Den aktuellen Stand zeigt die untenstehende, interaktive Karte. Hier erhalten Sie eine unverbindliche Auskunft über die eingetragenen Denkmäler und deren Besonderheiten. Sie werden entdecken, dass es in Wermelskirchen eine vielfältige Denkmallandschaft gibt, die nicht nur Fachwerkhäuser, sondern auch größere Fabrikantenvillen, Fabrikanlagen, Garten- und Freianlagen, alte Mühlen, Schulen und Nebengebäude wie Scheunen beinhaltet. Die Bodendenkmäler dürfen leider in dieser Karte nach dem neuen Gesetz nicht mehr visualisiert werden, da die öffentliche Einsicht nicht mehr erlaubt ist. Sofern zur Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse besteht, wenden Sie sich bitte an die Untere Denkmalbehörde.

Möchten Sie die Karte im Vollbildmodus betrachten, klicken Sie bitte hier auf Volllbild.

 


Unterschutzstellung

Um neue Denkmäler unter Schutz zu stellen, ist ein förmliches Verfahren notwendig. Dies wird zumeist von Dritten, aber auch von der Unteren Denkmalbehörde selbst oder dem LVR-Amt für (Boden)Denkmalpflege im Rheinland eingeleitet. Das LVR-Amt für (Boden)Denkmalpflege im Rheinland erstellt ein Gutachten zum Denkmalwert, welches seitens der Unteren Denkmalbehörde nochmal geprüft wird. Die Unterschutzstellung erfolgt dann – wie alle Verfahren bei der Unteren Denkmalbehörde – zusammen mit dem LVR-Amt für (Boden)Denkmalpflege im Rheinland. Hierüber wird ein Bescheid ausgestellt.

Sofern Sie irgendwo ein Denkmal vermuten, kontaktieren Sie gerne die Untere Denkmalbehörde.   


Antrag auf Erlaubnis zur Durchführung einer Maßnahme

Jegliche Maßnahmen an einem Denkmal, egal ob ein 1:1- Anstrich der Innenräume oder eine Gesamtsanierung in der Nähe eines Denkmals und im Denkmalbereich, benötigen eine Erlaubnis, auch wenn keine Baugenehmigung hierfür notwendig ist.

Wesentliches Ziel des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens ist es, die maßgeblichen, prägenden Charakteristika, die zur Unterschutzstellung des Baudenkmals geführt haben, zu erhalten. Eingriffe sind dementsprechend auf das Notwendige zu beschränken. Fachgerecht ausgeführte Reparaturen sollten mit bestandsgleichen Materialien und entsprechenden historischen Techniken durchgeführt werden. Erneuernde Maßnahmen sind nur da gewünscht, wo die alte Substanz nicht mehr erhalten werden kann. Sofern zur Erhaltung und Nutzung des Denkmals bauliche Ergänzungen nötig sind, sollten sich diese klar vom vorhandenen historischen Bestand absetzen, um das Denkmal nicht in seinem Zeugniswert zu beeinträchtigen.

Diese Vorgehensweise macht es möglich, die  denkmalwerte Substanz in möglichst großem Umfang zu erhalten. Dies schont nicht nur die Ressourcen, sondern zugleich meist den Geldbeutel. Auch wenn es den Anschein haben mag, dass vordergründig ästhetische Gründe für diese Vorgehensweise sprechen, so sind es meist doch die bauphysikalischen Gründe, die hinter diesen Überlegungen stehen, sodass das Gebäude viele weitere Jahre erhalten bleiben kann. Dies dürfte nicht nur im Sinne des Denkmalschutzes, sondern auch in Ihrem eigenen sein. 

Bei jeder Maßnahme sollte man sich daher folgende Fragen stellen:

  • Ist der Eingriff nötig oder wird das Ergebnis auch mit anderen Mitteln, gegebenenfalls ohne bauliche Eingriffe, erreicht?
  • Wenn der Eingriff tatsächlich nötig ist, kann der Umfang eventuell minimiert und das Ziel mit einem geringeren Eingriff in die Bausubstanz erreicht werden?
  • Ist der Eingriff an genau dieser Stelle notwendig oder gibt es eine weniger präsente/empfindliche Stelle, die sich ebenso eignet?
  • Ist die Maßnahme in ihrer Ausführung mit genau diesem Material denkmal- und substanzverträglich oder sollte man auf andere Techniken und Materialien zurückgreifen?
  • Ist der Eingriff eventuell auch reversibel auszuführen, also rückgängig zu machen, ohne dass Substanz verloren geht?

Ein Denkmal kann auch beeinträchtigt werden, wenn die Umgebung verändert wird. Dann sind auch alle Maßnahmen in der Umgebung eines Denkmals erlaubnispflichtig!

Gerne berät Sie die Untere Denkmalbehörde auch hierzu und steht Ihnen bei Fragen zur Antragstellung zur Seite.

Sofern Sie beabsichtigen einen Antrag auf Errichtung einer Solaranlage etc. zu stellen, beachten Sie bitte auch folgendes Formular. Die darin enthaltenen Prüfpunkte sind zu berücksichtigen bzw. zu beantworten. Andernfalls kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Reichen Sie bitte das ausgefüllte Formular inklusive aller notwendigen Unterlagen zur zweifelsfreien Beurteilung (abhängig vom Inhalt des Antrags) in zweifacher Ausfertigung per Post bei der Unteren Denkmalbehörde ein. An einer Digitalisierung der Antragstellung arbeitet derzeit das Ministerium. Sobald die Möglichkeit besteht, das Verfahren komplett digital durchzuführen, werden Sie an dieser Stelle hiervon unterrichtet.

Sofern größere Maßnahmen anstehen, ist eine Beratung bzw. ein Ortstermin – ggf. schon zusammen mit dem LVR-Amt für (Boden-)Denkmalpflege im Rheinland – sinnvoll. Kontaktieren Sie hierfür bitte rechtzeitig die Untere Denkmalbehörde.


Steuerbescheinigung

Wer ein Denkmal besitzt, übernimmt per Denkmalschutzgesetz automatisch die Pflicht, das Denkmal nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu erhalten. Oftmals ist dies mit Mehrkosten durch denkmalpflegerische Auflagen verbunden. Die entstehenden Mehrkosten werden indirekt durch steuerliche Vorteile gefördert und der Denkmaleigentümer somit ein Stück weit entlastet. Für die Inanspruchnahme von steuerlichen Vorteilen bei der Einkommensteuer muss jedoch eine denkmalpflegerische Erlaubnis vorliegen und die Maßnahme mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt sein. Diese Begünstigung ist für alle Gebäude, die in der Denkmalliste geführt werden, vorläufig eingetragen sind oder in einem Denkmalbereich liegen, möglich. Für Gebäude, die in der Nähe eines Denkmals liegen, gilt diese Begünstigung jedoch nicht. Verliert ein Denkmal während des steuerlich begünstigten Zeitraumes seinen Denkmalstatus, so wird das Finanzamt hierüber informiert. Entsprechend entfällt die Begünstigung ab diesem Zeitpunkt.

Auf Antrag stellt die Untere Denkmalbehörde Ihnen diese (gebührenpflichtige) Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.

Zur Bearbeitung der PDF-Formulare wird die Anwendung "Adobe Acrobat Reader" empfohlen oder die Internet-Browser Edge und Chrome.

Reichen Sie bitte das ausgefüllte Formular inklusive aller notwendigen Unterlagen (Originalrechnungen – die Sie natürlich wiederbekommen  –; eine Kopie der Rechnungen; die ausgefüllte, tabellarische Auflistung der Aufwendungen und ggf. Fotografien) bei der Unteren Denkmalbehörde ein.

Weitere Informationen zum Thema Steuer finden Sie auch in dieser Broschüre (als PDF-Download).


Förderung

Bezüglich der entstehenden Mehrkosten können, so sieht es der Paragraph § 35 des Denkmalschutzgesetzes vor, neben der indirekten Förderung durch die Steuer, auch direkt öffentliche Fördermittel im Rahmen des Bundes oder Landes sowie der Kommune oder der Region beantragt werden. Auch private Stiftungen fördern Maßnahmen am Denkmal. Neben dieser Förderung stehen bei einigen Banken noch zinsgünstige Darlehen bereit.

Da sich die Förderprogramme immer wieder ändern, ist die folgende Liste nicht als abschließend zu betrachten und kann nicht aktuell gehalten werden.


Untere Denkmalbehörde:

Ihre Ansprechperson

Frau M. Böllstorf

M.Boellstorf@­wermelskirchen.de 02196 710-650 Adresse | Details