Wahl des Rates der Stadt Wermelskirchen, des Bürgermeisters, des Kreistages sowie des Landrates

Für die Vertretung des Rates und des Kreistages werden Wahlbezirksbewerber/innen und gleichzeitig die Reservelisten der Parteien der Wahlbezirksbewerber/innen in einem Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl gewählt.
 
Die Wähler/innen haben jeweils eine Stimme für die Wahl des Rates der Stadt, sowie eine Stimme für die Wahl des Kreistages.
 
Mit ihren Stimmen wählen die Wähler/innen die Wahlbezirksbewerber/innen und gleichzeitig die Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die die Bewerber/in aufgestellt ist. Die in den Wahlbezirken errungenen Sitze werden bei der Berechnung der Zahl aus den Listen gewählten Vertreter/innen voll angerechnet. Die Verteilung der Sitze wird nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers berechnet.
 
Erhält eine Partei in den Wahlbezirken der Gemeinde und des Kreises mehr Sitze, als ihr unter Zugrundelegung einer verhältnismäßigen Verteilung zustehen, so wir die Gesamtzahl der Sitze so weit erhöht, dass auch die übrigen Parteien und Wählergruppen eine ihrem Stimmenanteil entsprechende Anzahl von Mandaten erreichen. Unter Wahrnehmung des Verhältnisausgleichs erhält eine Partei oder Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, einen weiteren Sitz. (Zusatzmandat)

Für die Direktwahl der kommunalen Hauptverwaltungsbeamten, also der Bürgermeister/innen und Landrat/rätin, gelten weitgehend die Bestimmungen über die Wahl der Vertretungen. Sie werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Gewählt ist der Kandidat oder die Kandidatin, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

Die Wahlen des Landrates und des Bürgermeisters fanden in 2014 nicht zusammen mit den allgemeinen Kommunalwahlen statt.Der Bürgermeister in der Stadt Wermelskirchen wurde in einer Stichwahl am 27.09.2015 gewählt.

Der neue Landrat des Rheinisch Bergischen Kreises wurde zusammen mit der Bundestagswahl am 24. September 2017 gewählt.
Die Stichwahl fand dann am 8. Oktober 2017 statt. Der Landrat wurde bei den Kommunalwahlen in 2020 nicht mitgewählt, sondern erst wieder bei den Kommunalwahlen im Jahr 2025.

Die nächsten Kommunalwahlen in NRW finden voraussichtlch im Herbst 2025 statt.
 
Der Wahlausschuss der Gemeinde oder des Kreises teilt das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreterinnen und Vertreter direkt in den Wahlbezirken zu wählen sind. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen.
Die Wahlbezirke sind in Stimmbezirke eingeteilt, die von der Gemeindebörde gebildet werden.
(Quelle: www.mik.nrw.de)
 
Das Wahlgebiet der Stadt Wermelskirchen ist in 24 Stimmbezirke und 20 Wahlbezirke eingeteilt. (die vereinfachte Amtliche Bekanntmachung zur Einteilung der Wahlbezirke der Stadt Wermelskirchen erfolgte am 26.09.2019)

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 20.12.2019 erforderte eine geringfügige Veränderung der Wahlbezirkseinteilung, die wiederum am 31.01.2020 in vereinfachter Form bekannt gemacht worden ist.
 
Das Wahlgebiet des Kreises ist in 27 Kreiswahlbezirke unterteilt. Wermelskirchen ist bislang in den Kreiswahlbezirken 25 - 27 und zur Hälfte in den Kreiswahlbezirk 19 (mit Odenthal) aufgeteilt.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt für, wer am Wahltag

 

  • Deutsche/Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt (Unionsbürger),
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat 
  • und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl seine/ihre Hauptwohnung im jeweiigen Wahlgebiet (das ist Wermelskirchen bzw. der Rheinisch-Bergische Kreis) hat oder sich dort gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb von Wermelskirchen hat
  • wer infolge Richterspruchs in der BRD das Wahrlecht nicht besitzt

 
Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten (also auch die Unionsbürger) eingetragen, die am 42. Tag (Stichtag) vor der Wahl in Wermelskirchen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und die bis zum 16. Tag vor der Wahl zuziehen und vor der Wahl bei der Meldebehörde in Wermelskirchen gemeldet sind.
 
Ebenfalls von Amts wegen einzutragen sind nur für eine Kreistagswahl bei einem Umzug innerhalb des Rheinisch-Bergischen Kreises die Wahlberechtigten, die nach dem 16. Tag vor der Wahl zuziehen und vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind, da sie für die Kreistagswahl wahlberechtigt bleiben.

Entsprechende Informationen bei Zuzug oder Wegzug vor der Wahl erhalten Sie im Bürgerbüro Wermelskirchen.
Kontaktieren Sie bitte in jedem Fall bei Rückfragen und Unklarheiten frühzeitig das Wahlbüro.

Wichtiger Hinweis für die, nach § 23 des Meldegesetzes NRW befreiten Unionsbürger:
Die wahlberechtigten Unionsbürger, die gem. § 23 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Antrag ist bis zum 16. Tag vor der Wahl im Wahlbüro zu stellen.

Hinweise für Parteien und Wählergruppen