Trauungen

in den historischen Bürgerhäusern

Das Trauzimmer des Standesamtes befindet sich in den historischen Bürgerhäusern, Eich 6-8. Das wunderschönes Ambiente im bergischen Stil ist ein perfekter Ort für für eine romantische, standesamtliche Trauung mit bis zu 30 Gästen. Unsere vier Standesbeamtinnen trauen Paare unter der Woche von montags bis freitags zum Wunschtermin zwischen 9 bis 11:30 Uhr. Montags bis donnerstags sind auch Trautermine am frühen Nachmittag möglich. 

Zusätzlich dazu bieten wir Hochzeitspaaren auch an einem Samstag im Monat die Möglichkeit, sich romantisch trauen zu lassen. 

Die Büros des Standesamtes befinden sich im Rathaus. Hochzeitstermine können frühestens 6 Monate vor dem geplanten Hochzeitstermin telefonisch oder persönlich reserviert werden. Welche Unterlagen Paare für die Trauung benötigen, teilt Ihnen gerne Ihre Standesbeamtin mit. Denn erst, wenn die Unterlagen vollständig sind, kann die offizielle "Anmeldung Ihrer Eheschließung" erfolgen. Dabei besprechen die Standesbeamtinnen auch die Vorstellungen und Wünsche des Paares für die Hochzeit. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin, weil das Traugespräch zwischen 30 und 60 Minuten dauert. 

Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Standesamt gerne zur Verfügung.

Unsere drei Standesbeamtinnen Vivien Winkler, Katharina Witt und Mara Bußmann (Foto von links) und unsere beiden weiteren Traukräfte Silke Engelbracht und Gudrun Dunkel sorgen dafür, dass aus einem Liebespaar offiziell ein Ehepaar wird. Vor jeder Trauung führen die Standesbeamtinnen ein Traugespräch, damit die Traurede individuell auf das Hochzeitspaar angepasst werden kann. 

Romantische Trauung bei Kerzenlicht

Wer es ganz romantisch mag, heiratet in den Wintermonaten bei einer Candle-Light-Trauung: „Die nächste Trauung bei Kerzenlicht ist am Freitag, 6. Dezember 2024“, kündigt Katharina Witt an. Drei Termine werden jedes Jahr an einem Tag für die wunderschönen Kerzenlicht-Trauungen angeboten. Die besonderen Trauungen finden in der Zeit von 16 bis 18.30 Uhr statt, damit das Kerzenlicht in der Dämmerung auch gut zur Geltung kommt.

Weitere Informationen zu den stimmungsvollen Trauungen erhalten Interessierte per Mail an standesamt@wermelskirchen.de oder telefonisch unter 02196 / 710-340. 

 

Wichtige Informationen zu Leistungen des Standesamtes

Termine für Trauungen an Samstagen

Das Standesamt bietet regelmäßig zusätzliche Termine für Trauungen an Samstagen an. Bitte melden Sie sich per Mail an standesamt@wermelskirchen.de oder telefonisch, ob die Samstagstermine noch verfügbar sind. Diese sind schnell ausgebucht. 

In diesem Jahr sind folgende Termine für Samstagstrauungen geplant: 
19.10.2024
16.11.2024
14.12.2024

In 2025 stehen die Termine für Samstagstrauungen auch schon fest: 
25.01.2025
22.02.2025
22.03.2025

26.04.2025
31.05.2025
28.06.2025
 

19.07.2025
23.08.2025
27.09.2025

25.10.2025
22.11.2025
13.12.2025

Was für die Anmeldung der Eheschließung wichtig ist

Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich muss das Paar persönlich beim Standesamt vorsprechen. Im Fall eine Verhinderung kann der Partner oder die Partnerin schriftlich ermächtigt werden. 
Vom Wohnsitz des Paares hängt auch die Zuständigkeit des Standesamtes ab. Bei unterschiedlichen Wohnsitzen kann das Paar entscheiden, in welchem Standesamt die Eheschließung angemeldet wird. 
 
Die Anmeldung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). 

Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. 

Zum Heiraten sind meistens spezielle Urkunden notwendig. In der Regel sind dies: 

- Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (hierbei handelt es sich um keine normale Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde, sondern um ein Spezialdokument. Sie erhalten dies bei dem Standesamt Ihres Geburtsortes.
- Geschiedene müssen zusätzlich einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister vorlegen (erhältlich beim Standesamt der Vorehe)
- Ausweisdokumente 

Wichtig: Für Paar mit ausländischer Staatsangehörigkeit wird es ein wenig komplizierter. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig beim Standesamt nach den notwendigen Unterlagen. 

Trautermine können frühestens 6 Monate im Voraus reserviert werden. Die Eheanmeldung ist auch erst ab dann möglich. 
Für die Abgabe der Unterlagen ist es unbedingt erforderlich, mit den Mitarbeiterinnen des Standesamtes einen Termin zu vereinbaren.

Bei der Eheschließung können Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dieser Name kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau sein. Die Bestimmung eines Ehenamens muss jedoch nicht unbedingt bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann auch ohne zeitliche Begrenzung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Fragen zur Namensführung werden wir Ihnen gerne erläutern. 

Was bei der Geburt eines Kindes zu beachten ist

Die Geburt eines Kindes ist bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. 

In Wermelskirchen werden seit April 2016 nur noch Hausgeburten beurkundet, da das Krankenhaus seine Entbindungsstation geschlossen hat. Die Eltern können sich nach einer Hausgeburt beim Standesamt Wermelskirchen melden, damit die weiteren Schritte zur Beurkundung des Kindes und die notwendigen Unterlagen abgesprochen werden können.

Zur Namensführung des Kindes beraten die Standesbeamtinnen gerne.

Termine zur Vaterschaftsanerkennung oder Mutterschaftsanerkennung können im Standesamt vereinbart werden. Falls Sie zeitgleich die gemeinsame Sorge für Ihr Kind ausüben möchten, empfiehlt es sich, auch beim Jugendamt einen Termin für die Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung zu machen. 

Nachbeurkundungen (Auslandsgeburten): 
Deutsche Kinder, die im Ausland geboren sind, können nachbeurkundet werden. Dies läuft in den meisten Fällen über die Deutsche Botschaft des entsprechenden Landes, da die Familien dort leben. 
Zuständig für die sogenannten „Nachbeurkundungen“ ist das Standesamt der Stadt, in der die Eltern oder ein Elternteil wohnen oder zuletzt in Deutschland gewohnt haben. 

Bitte melden Sie sich vorab zu einem Termin an. Am Telefon oder per Email klären wir mit Ihnen die notwendigen Unterlagen ab.

 

Der Geburtsname eines deutschen Kindes: 

Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen diese keinen Ehenamen, so müssen sie einen ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder. 
Sind die Eltern eines deutschen Kindes nicht miteinander verheiratet und hat die Kindesmutter die alleinige Sorge für das Kind, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt führt, zum Geburtsnamen. 
Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters erteilen. Diese Namenserteilung gilt für alle weiteren Kinder. Der Kindesvater muss der Namensgebung zustimmen. 


Der Geburtsname eines ausländischen Kindes: 

Der Name eines Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört. Ist ein Elternteil Ausländer oder Mehrstaatler, so können die sorgeberechtigten Elternteile bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, so kann auch das deutsche Namensrecht gewählt werden. 
Die Gestaltung des Kindesnamens bestimmt sich nach den Vorschriften des gewählten Rechts. Da manche Staaten, denen ein Kind angehört, das deutsche Recht nicht anerkennen, steht das Standesamt für genauere Informationen zur Verfügung. 
Die Eltern sollten die Frage nach dem Namensrecht vor der Bestimmung auch mit ihrer zuständigen ausländischen Behörde oder der jeweiligen konsularischen Vertretung klären. 


Der Vorname eines Kindes: 

Der Erwerb der Vornamen eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem ein Kind angehört. 
Bei einem deutschen Kind steht das Recht, dem Kind Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so kann nur dieser dem Kind den oder die Vornamen erteilen. 

Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (z.B. "Eva-Maria"). Ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbstständiger Vorname (z.B. "Hannes") zulässig. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird. 

Für Jungen sind nur eindeutig männliche, für Mädchen nur eindeutig weibliche Vornamen zulässig. Die Ausnahme ist der Vorname "Maria", der Jungen neben einem oder mehreren Vornamen beigelegt werden kann. Ist der Vorname nicht eindeutig geschlechtsspezifisch (z.B. Toni), so verlangt der Standesbeamte einen weiteren geschlechtshinweisenden Vornamen.

 

Urkunden erhalten Sie im Standesamt. 

Das Standesamt Wermelskirchen stellt Urkunden aus, wenn die Geburt, der Tod, oder die Eheschließung in Wermelskirchen beurkundet wurde. 

Welche Personenstandsurkunden kann das Standesamt Wermelskirchen ausstellen? 

. Urkunden aus dem Geburtenregister (zum Beispiel eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister)
- Urkunden aus dem Eheregister (zum Beispiel eine Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister) 
- Urkunden aus dem Lebenspartnerschaftsregister 
- Urkunden aus dem Sterberegister 

Es können auch internationale (mehrsprachige) Geburts,- Heirats,- und Sterbeurkunden ausgestellt werden.
Sollten Sie nicht genau wissen, welche Urkunde Sie genau benötigen, können Sie sich gerne an das Standesamt wenden. Am besten geben Sie immer den Zweck an, für die Sie die Urkunde benötigen. 
Wenn Sie eine Urkunde oder eine Registerabschrift benötigen, fordern Sie diese bitte schriftlich per Email oder Brief an. 

Da Urkunden nur an berechtigte Personen ausgehändigt werden dürfen, schicken Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises und Ihre Adresse mit. Urkunden und beglaubigte Registerabschriften sind außerdem kostenpflichtig. Urkunden für Rentenzwecke sind gebührenfrei. 

Die Kontoverbindungen werden Ihnen nach schriftlicher Anforderung mitgeteilt. Sobald der Betrag auf dem Konto der Stadt Wermelskirchen eingegangen ist, wird Ihnen das Dokument zugeschickt. Sie haben natürlich auch die Möglichkeit, persönlich im Standesamt nachzufragen und vor Ort zu bezahlen. Bitte bringen Sie Ihren Ausweis mit. 

Bitte beachten Sie, dass die Urkunde nur demjenigen ausgestellt werden kann, auf den sich der Eintrag in den Personenstandsbüchern bezieht oder dessen Großeltern, Eltern, Kindern oder Ehegatten. Andernfalls benötigen wir eine schriftliche formlose Vollmacht, oder aber einen Nachweis des rechtlichen Interesses wie z.B. Schreiben der Rentenkasse oder des Amtsgerichts o.ä. 

Detailfragen klären Sie am besten in einem telefonischen oder persönlichen Gespräch mit dem Standesbeamten. 

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist, angezeigt werden. Auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen kommt es dabei nicht an. 
Das Standesamt Wermelskirchen ist somit für die Beurkundung von Sterbefällen in der Stadt Wermelskirchen zuständig. 

In der Regel wird sich das von den Angehörigen beauftragte Beerdigungsinstitut um die Abwicklung der Formalitäten kümmern. 

Sollten Sie keinen Bestatter beauftragt haben (z.B. wenn der Verstorbene sich zur Körperspende bereit erklärt hat) nehmen Sie bitte mit dem Standesamt auf. 
Für die Beurkundung eines Sterbefalles werden auch Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, ggf. Scheidungsurteil mit Rechtskraftdatum) benötigt, ebenso ein Ausweisdokument. 

Sofern Sie als Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder Asylberechtigter im Ausland heiraten möchten, benötigen Sie evtl. ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses hat, vom Ausstellungstag an gerechnet, nur eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten. 

Informationen darüber, ob Sie für die beabsichtigte Eheschließung im Ausland ein solches Ehefähigkeitszeugnis benötigen und welche weiteren Unterlagen dort erforderlich sind, erhalten Sie bei dem zuständigen Konsulat des jeweiligen Staates hier in Deutschland, bei dem betreffenden ausländischen Standesamt oder der deutschen Vertretung im Ausland. 

Falls Sie im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen müssen, erhalten Sie dieses im Standesamt, sofern Sie Ihren Wohnsitz in Wermelskirchen haben. Melden Sie sich gerne, damit wir Ihnen sagen können, welche Unterlagen wir von Ihnen benötigen. 

Hat der Betroffene im Zeitpunkt der Antragstellung weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend. Hat sich der Verlobte nie oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 

Bitte vereinbaren Sie auf jeden Fall telefonisch einen Termin zur Vorsprache. 

Besonderheiten hinsichtlich des Verfahrens bei der Beantragung und Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses gelten aufgrund bilateraler Abkommen, wenn ein Deutscher in der Schweiz, Luxemburg oder Österreich heiraten möchte. Diese Abkommen sehen übereinstimmend ein vereinfachtes Verfahren vor. Dies gilt auch dann, wenn ein Angehöriger des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat heiraten möchte.

Mit Datum vom 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu stärken.
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angaben zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll.

Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrages ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Sie ist sich der Tragweite der Erklärung und deren Folgen bewusst. 

Mit der Erklärung sind auch neue Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlecht entsprechen.

Die isolierte Bestimmung eines neuen Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrages bleibt dem Namensänderungsgesetz (öffentliche Namensänderung, Kreisverwaltung) vorbehalten. 

Verfahren 
Die Erklärung des Geschlechtseintrages und des Vornamens ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung persönlich beim Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung (registerführendes Standesamt, Wohnsitzstandesamt) abgegeben werden soll. 

Bitte vereinbaren Sie telefonisch (Tel. 02196/710-340 oder -341) oder per Mail (standesamt@wermelskirchen.de) einen Termin, zwecks Abgabe der beabsichtigten Erklärung.
Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung beim Standesamt abgegeben wird. 

Nach erfolgter Anmeldung der beabsichtigten Erklärung sollte sich die erklärende Person circa 3 Wochen vor Ablauf der Dreimonatsfrist beim Standesamt telefonisch oder per Mail zwecks Terminvereinbarung zur Abgabe der Erklärung beim Standesamt melden. 

Die Änderung erklären können volljährige Personen, minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben mit Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) und der/die gesetzliche(n) Vertreter für Kinder unter 14 Jahren. 

Für minderjährige Personen besteht vor Abgabe der Erklärung eine Beratungspflicht durch eine geeignete Stelle. Diese Beratung kann erfolgen durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe. 


Entgegennahme der Erklärung 
Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtsregister für die betroffene Person führt. Geben Sie die Erklärung im Wohnsitzstandesamt ab, werden die Erklärungen entsprechend weitergeleitet. 
Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtsregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte. 
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I Berlin zuständig.

Öffnungszeit Standesamt

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag:08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch:08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag:08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag:08.00 - 12.00 Uhr
Frau K. Witt
Frau V. Winkler
Frau M. Bußmann

Weitere Informationen

Weit hinten, hinter den Wortbergen, fern der Länder Vokalien und Konsonantien leben die Blindtexte. Abgeschieden wohnen sie in Buchstabhausen an der Küste des Semantik, eines großen Sprachozeans.

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