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Wer ein Denkmal besitzt, übernimmt per Denkmalschutzgesetz automatisch die Pflicht, das Denkmal nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu erhalten. Oftmals ist dies mit Mehrkosten durch denkmalpflegerische Auflagen verbunden. Die entstehenden Mehrkosten werden indirekt durch steuerliche Vorteile gefördert und der Denkmaleigentümer somit ein Stück weit entlastet. Für die Inanspruchnahme von steuerlichen Vorteilen bei der Einkommensteuer muss jedoch eine denkmalpflegerische Erlaubnis vorliegen und die Maßnahme mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt sein. Diese Begünstigung ist für alle Gebäude, die in der Denkmalliste geführt werden, vorläufig eingetragen sind oder in einem Denkmalbereich liegen, möglich. Für Gebäude, die in der Nähe eines Denkmals liegen, gilt diese Begünstigung jedoch nicht. Verliert ein Denkmal während des steuerlich begünstigten Zeitraumes seinen Denkmalstatus, so wird das Finanzamt hierüber informiert. Entsprechend entfällt die Begünstigung ab diesem Zeitpunkt.
Auf Antrag stellt die Untere Denkmalbehörde Ihnen diese (gebührenpflichtige) Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.
Zur Bearbeitung der PDF-Formulare wird die Anwendung "Adobe Acrobat Reader" empfohlen oder die Internet-Browser “Edge” und “Chrome”.
Reichen Sie bitte das ausgefüllte Formular inklusive aller notwendigen Unterlagen (Originalrechnungen – die Sie natürlich wiederbekommen –; eine Kopie der Rechnungen; die ausgefüllte, tabellarische Auflistung der Aufwendungen und ggf. Fotografien) bei der Unteren Denkmalbehörde ein.
Weitere Informationen zum Thema "Steuervergünstigungen im Rahmen der Baudenkmalpflege" finden Sie hier.
Bezüglich der entstehenden Mehrkosten können, so sieht es der Paragraph § 35 des Denkmalschutzgesetzes vor, neben der indirekten Förderung durch die Steuer, auch direkt öffentliche Fördermittel im Rahmen des Bundes oder Landes sowie der Kommune oder der Region beantragt werden. Auch private Stiftungen fördern Maßnahmen am Denkmal. Neben dieser Förderung stehen bei einigen Banken noch zinsgünstige Darlehen bereit.
Da sich die Förderprogramme immer wieder ändern, ist die folgende Liste nicht als abschließend zu betrachten:
Die Stadt Wermelskirchen stellt finanzielle Unterstützung für kleinere Erhaltungsmaßnahmen an Denkmälern im Stadtgebiet zur Verfügung. Grundlage sind die sogenannten Pauschalmittel für Denkmalpflege, die das Land NRW in 2026 allen Kommunen mit Unterer Denkmalbehörde zuteilt. Die Stadt erhält 7500 Euro, die direkt vor Ort vergeben werden können. Ziel ist es, Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Pflege und Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude zu unterstützen und kleinere Maßnahmen schnell und unbürokratisch zu ermöglichen. Denn: Mit den Pauschalmitteln sollen Antrags- und Bewilligungsverfahren vereinfacht und verkürzt werden.
Gefördert werden denkmalbedingte Arbeiten an historischen Gebäuden. Zum Beispiel die Restaurierung alter Fenster und Türen oder Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung historischer Bauteile wie Malereien oder Ausstattungen.
Anträge können von privaten Eigentümerinnen und Eigentümern von Denkmälern, aber auch von Gemeinschaften oder Kirchen gestellt werden. Die Organisation und Entscheidung über die Antragstellung erfolgt komplett auf kommunaler Ebene – es ist keine Antragstellung an das Land und keine Bewilligung durch die Bezirksregierung nötig.
Voraussetzungen:
Hinweise:
Das Antragsformular steht zum Download bereit: hier
Es ist ausgefüllt zu senden an die Untere Denkmalbehörde bei der Stadt Wermelskirchen, wo auch gerne Rückfragen beantwortet werden:
Stadt Wermelskirchen
Untere Denkmalbehörde
Johanna Ahlf
Mail: denkmal@wermelskirchen.de
Telefon: 02196 / 710-657
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