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Neben dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und den Bebauungsplänen (verbindliche Bauleitpläne) bieten die sogenannten Innen- und Außenbereichssatzungen nach den §§ 34 und 35 des Baugesetzbuches (BauGB) zwei weitere Möglichkeiten, die städtebauliche Entwicklungen zu steuern.
In der Karte sind im Register "B-Plan/Satzungsübersicht" kreisweit alle derzeit rechtskräftigen Bebauungsplangebiete und Ortssatzungen dargestellt. Klicken Sie auf die entsprechende Satzungsfläche, um in einem Popup-Fenster weitere Informationen zu Planzeichnungen, Textlichen Festsetzungen, Begründungen aufzurufen.
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil "Innenbereich"
Soll ein Bauvorhaben in einem Bereich errichtet werden, für den kein Bebauungsplan existiert, wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zunächst geprüft, ob das Vorhaben im Innenbereich (= im Zusammenhang bebauten Ortsteil) gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) oder im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegt.
Im Falle der Lage im Innenbereich ist das Vorhaben grundsätzlich zulässig, sofern es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild darf jedoch durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).
Satzungen nach § 34 BauGB "Innenbereichssatzungen"
§ 34 Abs. 4 BauGB ermächtigt Städte und Kommunen, die im Zusammenhang bebauten Ortsteile („Innenbereich“) per Satzung festzuschreiben. Zu unterscheiden sind drei Arten von Innenbereichssatzungen:
Die drei Satzungstypen können auch kombiniert werden.
Klarstellungssatzungen beinhalten ausschließlich die Festschreibung ihres Geltungsbereichs. Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen. Ein Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereichs einer Klarstellungssatzung ist somit zulässig, sofern es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (s.o.) und die Erschließung gesichert ist.
In Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen können dagegen - ähnlich wie im Bebauungsplan - nähere Bestimmungen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens textlich und/oder zeichnerisch getroffen werden.
"Außenbereich"
Als Außenbereich ist derjenige Teil des Stadtgebiets anzusehen, der weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, noch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellt. Der Außenbereich soll, u.a. zum Schutz von Natur und Landschaft aber auch der landwirtschaftlichen Nutzung, grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Eine Ausnahme bilden Vorhaben, die nur im Außenbereich errichtet werden können oder sollen (privilegierte Vorhaben wie z.B. landwirtschaftliche Betriebe, Anlagen zur Energieerzeugung etc.). Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen.
Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB "Außenbereichssatzung"
Der Einsatz der Außenbereichssatzung ist auf einfache Fälle beschränkt, in denen bebaute Strukturen im Außenbereich fortentwickelt werden können. Die erleichterte Zulassung von Vorhaben im Außenbereich ist im Hinblick auf den Schutz des Außenbereiches jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft.
Der Erlass der Außenbereichssatzung setzt voraus, dass es sich um einen bebautes Gebiet im Außenbereich handelt, das nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Außerdem muss die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein.
Die Satzung ändert nichts an der Außenbereichslage. Allerdings kann einem Vorhaben im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung nicht mehr entgegengehalten werden, dass es
a) der Darstellung des Flächennutzungsplans als „Fläche für die Landschaft“ oder „Wald“ widerspricht
oder
b) die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Alle übrigen öffentlichen Belange (z.B. Landschafts- oder Wasserschutz, Immissionsschutz, Verbesserung der Agrarstruktur etc.) bleiben von der Satzung unberührt. Dies gilt auch für die Bedenken hinsichtlich der Erweiterung einer Splittersiedlung, also die Ausdehnung der Splittersiedlung über ihre Grenzen hinaus in den nicht bebauten Außenbereich. Lediglich die Bedenken hinsichtlich der Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung - also die Bebauung bislang unbebauter Bereiche innerhalb des Siedlungsansatzes - werden von der Satzung aufgehoben.
Die Gemeinde kann in die Außenbereichssatzung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben (z.B. Zahl der Wohneinheiten pro Gebäude oder Beschränkung auf Umbau oder Umnutzung vorhandener Bausubstanz) aufnehmen.
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