Unterschutzstellungsverfahren

Um neue Denkmäler unter Schutz zu stellen, ist ein förmliches Verfahren notwendig. Dies wird zumeist von Dritten, aber auch von der Unteren Denkmalbehörde selbst oder dem LVR-Amt für (Boden)Denkmalpflege im Rheinland eingeleitet. Das LVR-Amt für (Boden)Denkmalpflege im Rheinland erstellt ein Gutachten zum Denkmalwert, welches seitens der Unteren Denkmalbehörde nochmal geprüft wird. Die Unterschutzstellung erfolgt dann – wie alle Verfahren bei der Unteren Denkmalbehörde – zusammen mit dem LVR-Amt für (Boden)Denkmalpflege im Rheinland. Hierüber wird ein Bescheid ausgestellt.

Sofern Sie irgendwo ein Denkmal vermuten, kontaktieren Sie gerne die Untere Denkmalbehörde.   

Erlaubnisverfahren

Jegliche Maßnahmen an einem Denkmal, egal ob ein 1:1- Anstrich der Innenräume oder eine Gesamtsanierung in der Nähe eines Denkmals und im Denkmalbereich, benötigen eine Erlaubnis, auch wenn keine Baugenehmigung hierfür notwendig ist.

Wesentliches Ziel des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens ist es, die maßgeblichen, prägenden Charakteristika, die zur Unterschutzstellung des Baudenkmals geführt haben, zu erhalten. Eingriffe sind dementsprechend auf das Notwendige zu beschränken. Fachgerecht ausgeführte Reparaturen sollten mit bestandsgleichen Materialien und entsprechenden historischen Techniken durchgeführt werden. Erneuernde Maßnahmen sind nur da gewünscht, wo die alte Substanz nicht mehr erhalten werden kann. Sofern zur Erhaltung und Nutzung des Denkmals bauliche Ergänzungen nötig sind, sollten sich diese klar vom vorhandenen historischen Bestand absetzen, um das Denkmal nicht in seinem Zeugniswert zu beeinträchtigen.

Diese Vorgehensweise macht es möglich, die  denkmalwerte Substanz in möglichst großem Umfang zu erhalten. Dies schont nicht nur die Ressourcen, sondern zugleich meist den Geldbeutel. Auch wenn es den Anschein haben mag, dass vordergründig ästhetische Gründe für diese Vorgehensweise sprechen, so sind es meist doch die bauphysikalischen Gründe, die hinter diesen Überlegungen stehen, sodass das Gebäude viele weitere Jahre erhalten bleiben kann. Dies dürfte nicht nur im Sinne des Denkmalschutzes, sondern auch in Ihrem eigenen sein. 

Bei jeder Maßnahme sollte man sich daher folgende Fragen stellen:

  • Ist der Eingriff nötig oder wird das Ergebnis auch mit anderen Mitteln, gegebenenfalls ohne bauliche Eingriffe, erreicht?
  • Wenn der Eingriff tatsächlich nötig ist, kann der Umfang eventuell minimiert und das Ziel mit einem geringeren Eingriff in die Bausubstanz erreicht werden?
  • Ist der Eingriff an genau dieser Stelle notwendig oder gibt es eine weniger präsente/empfindliche Stelle, die sich ebenso eignet?
  • Ist die Maßnahme in ihrer Ausführung mit genau diesem Material denkmal- und substanzverträglich oder sollte man auf andere Techniken und Materialien zurückgreifen?
  • Ist der Eingriff eventuell auch reversibel auszuführen, also rückgängig zu machen, ohne dass Substanz verloren geht?

Ein Denkmal kann auch beeinträchtigt werden, wenn die Umgebung verändert wird. Dann sind auch alle Maßnahmen in der Umgebung eines Denkmals erlaubnispflichtig!

Gerne berät Sie die Untere Denkmalbehörde auch hierzu und steht Ihnen bei Fragen zur Antragstellung zur Seite.

Sofern Sie beabsichtigen einen Antrag auf Errichtung einer Solaranlage etc. zu stellen, beachten Sie bitte auch folgendes Formular. Die darin enthaltenen Prüfpunkte sind zu berücksichtigen bzw. zu beantworten. Andernfalls kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

  • Prüfbogen des LVR zu Solaranlage 

    Zur Bearbeitung des PDF-Formulars wird die Anwendung "Adobe Acrobat Reader" empfohlen.Sofern Sie beabsichtigen einen Antrag auf Errichtung einer Solaranlage etc. zu stellen, beachten Sie bitte auch folgendes Formular. Die darin enthaltenen Prüfpunkte sind zu berücksichtigen bzw. zu beantworten. Andernfalls kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Sollten Sie Ihren Antrag analog einreichen wollen, so ist das Antragsformular inklusive aller notwendigen Unterlagen zur Zweifelsfreien Beurteilung (abhängig vom Inhalt Ihres Antrages) in zwei- ggf. auch in dreifacher Ausfertigung per Post einzureichen. Alternativ können Sie den Antrag auch mittlerweile unter oben angegebenen Link online einreichen.

Sofern größere Maßnahmen anstehen, ist eine Beratung bzw. ein Ortstermin – ggf. schon zusammen mit dem LVR-Amt für (Boden-)Denkmalpflege im Rheinland – sinnvoll. Kontaktieren Sie hierfür bitte rechtzeitig die Untere Denkmalbehörde.