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Widmung von Erschließungsanlagen, hier Emminghausen
Abrufzeitraum: 05.10. - 02.11.2024
Ausscheiden und Ersatz eines Ratsmitgliedes (Nicole Klicki)
Abrufzeitraum: 05.10. - 21.10.2024
Ausscheiden und Ersatz eines Ratsmitgliedes (Dr. Christian Klicki)
Abrufzeitraum: 05.10. - 21.10.2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wermelskirchen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden nach § 17 (1) der Hauptsatzung durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments im Internet auf der städtischen Internetseite www.wermelskirchen.de unter der Rubrik "Bekanntmachungen" vollzogen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
Auf die erfolgte Bereitstellung in der in Abs.1 festgelegten Form und die Internetadresse wird in den beiden Wermelskirchener Tageszeitungen unter Angabe des Bereitstellungstages nachrichtlich hingewiesen.
Diese Hinweisbekanntmachung wird in
a) der Bergische Morgenpost
b) dem Wermelskirchener Generalanzeiger
veröffentlicht.
Die öffentliche Bekanntmachung im Falle der in Abs.1 festgelegten Form ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist. Ein zusätzlicher Hinweis (Hinweisbekanntmachung) auf die erfolgte Bereitstellung hat nur nachrichtlichen Charakter.
Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an der Anschlagtafel (schwarzes Brett) im Rathaus Wermelskirchen, Telegrafenstraße. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
Wenn gesetzlich eine Abweichung von der in Abs. 1 beschriebenen Regel-Bekanntmachung vorgesehen ist, dann ist die dort in dem entsprechenden Gesetz vorgesehene Art der Bekanntmachung zu verwenden.
Legt die Abweichung die Art der Bekanntmachung nicht fest, erfolgt die Bekanntmachung wie folgt:
Derartige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt werden in den Wermelskirchener
Tageszeitungen
a) Bergische Morgenpost
b) Wermelskirchener Generalanzeiger
als "Amtliche Bekanntmachung" im Volltext veröffentlicht.
Wird die "Amtliche Bekanntmachung" in den zwei Verkündungsblättern nicht am selben Tag veröffentlicht, so ist für die Berechnung des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens der Tag der letzten Bekanntmachung maßgebend.
Gem. § 17 Abs. 8 ist bei öffentlichen Zustellungen nach den jeweiligen Zustellungsvorschriften ist das zuzustellende Schriftstück oder die Benachrichtigung hierüber am „Schwarzen Brett“ des Rathauses auszuhängen.
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