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Die Gedenkzeichen sind ein Symbol des dauerhaften Gedenkens und werden von einem Großteil der Hinterbliebenen gewünscht.
Je nach Friedhof und Grabart gelten bestimmte Höchstmaße bei der Aufstellung von Grabsteinen, Liegeplatten und Einfassungen (§§ 21,22 Friedhofsordnung).
Auch die zu verwendenden Materialien sind teilweise vorgeschrieben.
Grundsätzlich nicht erlaubt auf allen Friedhöfen sind:
Holz, Metall, Plastik oder Betonsteine zur äußeren Umrandung der Grabstätte!
Vor der Aufstellung von Grabmalen, Einfassungen, Liegeplatten oder ähnlichem ist eine Genehmigung erforderlich, die in der Regel durch den Steinmetzbetrieb eingeholt wird (Antrag zur Aufstellung eines Grabmales, Liegeplatte usw.).
Die genauen Bestimmungen über den von Ihnen gewünschten Grabstein, oder Einfassung erfahren Sie von der Friedhofsverwaltung oder Ihrem Steinmetzbetrieb.
Die Friedhofsverwaltung führt jährlich regelmäßig Standsicherheitskontrollen an stehenden Gedenkzeichen durch und unterrichtet bei Mängeln den Grabstelleninhaber (Nutzungsberechtigten).
Grundlage dafür ist der § 9 VSG 7 der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau - Berufsgenossenschaft.
Zusätzlich hat auch der Grabstellen-inhaber für die Standsicherheit seines Gedenkzeichens Sorge zu tragen und muss dieses nötigenfalls von einem eingetragenen Steinmetzbetrieb erneut befestigen lassen.
Die Kosten der Standsicherheitskontrollen sind mit der Genehmigungs-gebühr für die Aufstellung des Grabmales bereits abgegolten.
Vor der Aufstellung eines Grabmales, Einfassung, Liegeplatte oder ähnlichem ist immer erst eine Genehmigung (Antrag zur Aufstellung) durch die Friedhofsverwaltung erforderlich, die in der Regel durch den Steinmetzbetrieb eingeholt wird. Die genauen Bestimmungen, über die von Ihnen gewünschte Grabstelle und dem Friedhof erfahren Sie von der Friedhofsverwaltung.
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