Die Bürgermeisterin und ihre Stellvertreter 

Bürgermeisterin Marion Holthaus ist im November 2020 als hauptamtliche Bürgermeisterin der Stadt Wermelskirchen vereidigt worden. 
Ihre Stellvertreter sind Stefan Leßenich (Foto rechts) und Norbert Galonska. 

Die beiden stellvertretenden Bürgermeister vertreten die Bürgermeisterin bei repräsentativen Aufgaben, wenn sie verhindert ist und leiten im Fall von Urlaub, Krankheit oder Befangenheit auch die Sitzung des Stadtrates.
Wenn die Bürgermeisterin die Sitzung leitet, sind ihre beiden Stellvertreter regulär als Stadträte tätig und nehmen an allen Sitzungen teil. In kleineren Städten wird die Aufgabe als stellvertretender Bürgermeister ehrenamtlich ausgeübt. 

 

 

 

Die Mitglieder des Stadtrates

Welche Parteien und Wählervereinigungen im Rat vertreten sind...

...und wo es Informationen im Internet gibt

CDU: www.cdu-wermelskirchen.de
SPD: www.spd-wermelskirchen.de
Bürgerforum: https://buefo.jimdo.com
Freie Wähler Wermelskirchen: https://freie-waehler-wermelskirchen.de
Bündnis 90/Die Grünen: www.gruene-wermelskirchen.de
FDP: www.fdp-wermelskirchen.de/
Die Linke: www.dielinke-wk.de/ (derzeit nicht als Fraktion im Rat der Stadt vertreten)
AfD: www.afd-rbk.de
Zukunft Wermelskirchen: www.zukunft-wk.de (derzeit nicht als Fraktion im Rat der Stadt vertreten)

Sitzungskalender 2024

Das Wahlverfahren für den Stadtrat

Neben der hauptamtlichen Bürgermeisterin Marion Lück sind seit der Kommunalwahl am 13. September 2020 noch 54 Mitglieder in den Rat der Stadt Wermelskirchen gewählt worden. Zum Zeitpunkt der Kommunalwahl 2020 war Wermelskirchen in 24 Wahlbezirke eingeteilt.

Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl. Gewählt werden Wahlbezirksbewerber/innen und gleichzeitig die Reservelisten der Parteien der Wahlbezirksbewerber/innen. Mit ihren Stimmen wählen die Wählerinnen und Wähler die Wahlbezirksbewerberinnen und Wahlbezirksbewerber und gleichzeitig die Reservelisten derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt ist. Die in den Wahlbezirken errungenen Sitze werden bei der Berechnung der Zahl der aus den Listen gewählten Vertreterinnen und Vertreter voll angerechnet. Die Sitzberechnung bei der Kommunalwahl erfolgt nach § 33 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit § 61 Abs. 4 und 5 Kommunalwahlordnung (KWahlO). 
(Quelle: Innenministerium NRW)