Amtsvormundschaft / Amtspflegschaft für Minderjährige

Amtsvormundschaft

Das Amt für Jugend, Bildung und Sport wird Vormund von Kindern und Jugendlichen, wenn die Eltern oder nahe Verwandte diese Aufgaben nicht wahrnehmen können. Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter seines Mündels. Das Familiengericht ordnet eine Vormundschaft an

  • bei einer minderjährigen, nicht verheirateten Mutter
  • bei Entzug des elterlichen Sorgerechts durch das Familiengericht
  • bei Tod der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils
  • bei Ruhen der elterlichen Sorge (z.B. während eines Adoptionsverfahrens)
  • bei Verhinderung der Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge (z.B. bei unbekanntem Aufenthalt).

Die Vormundschaft endet spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes.

Amtspflegschaft

Sind die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil eines minderjährigen Kindes für bestimmte einzelne Angelegenheiten an dessen gesetzlicher Vertretung gehindert, so ordnet das zuständige Familiengericht die Pflegschaft an. Zum Pfleger kann die Dienststelle bestellt werden, falls kein geeigneter Einzelpfleger, z.B. ein naher Verwandter des Kindes oder ein Rechtsanwalt, zur Verfügung steht.

Beispiele für die Anordnung einer Pflegschaft:

  • Anfechtung der Vaterschaft
  • Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
  • Zustimmung zu medizinischen Eingriffen und/oder Behandlungsmethoden
  • Regelung von vermögensrechtlichen Angelegenheiten, z.B. Schenkungen, Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsrechten.

 

Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.

Vaterschaftsanerkennung & Sorgerechtserklärung

Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung
Für Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden, wird die Vaterschaft erst durch eine formelle freiwillige Anerkennung oder durch ein Gerichtsurteil rechtswirksam.
 

  • Der Vater des Kindes kann seine Vaterschaft durch Erklärung anerkennen.
  • Die Zustimmung der Mutter ist notwendig.
  • Anerkennung und Zustimmung müssen bei der zuständigen Dienststelle öffentlich beurkundet werden. Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch beim Standesamt, bei den Amtsgerichten oder bei Notaren möglich.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft kann schon vor der Geburt des Kindes erfolgen.

  
  
Sorgerechtserklärung

Durch die Vaterschaftsanerkennung ändert sich noch nicht das Sorgerecht. Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist grundsätzlich die Kindesmutter allein sorgeberechtigt. Die Eltern können das Sorgerecht jedoch auch gemeinsam ausüben. Die gemeinsame Sorge kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Eltern, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Sorgeerklärungen müssen ebenfalls bei der zuständigen Dienststelle öffentlich beurkundet werden.

 
Sprechzeiten und Terminvereinbarung
Die Sprechzeiten sowie Beurkundungen (Vaterschaft, Unterhalt und Sorgerecht) erfolgen nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.

Kosten:

Keine

Notwendige Unterlagen: 

  • Geburtsurkunde des Kindes (sofern es bereits geboren ist) ansonsten den Mutterpass
  • gültige Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
Ansprechpartnerin