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Das Amt für Jugend, Bildung und Sport wird Vormund von Kindern und Jugendlichen, wenn die Eltern oder nahe Verwandte diese Aufgaben nicht wahrnehmen können. Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter seines Mündels. Das Familiengericht ordnet eine Vormundschaft an
Die Vormundschaft endet spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes.
Sind die Eltern bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil eines minderjährigen Kindes für bestimmte einzelne Angelegenheiten an dessen gesetzlicher Vertretung gehindert, so ordnet das zuständige Familiengericht die Pflegschaft an. Zum Pfleger kann die Dienststelle bestellt werden, falls kein geeigneter Einzelpfleger, z.B. ein naher Verwandter des Kindes oder ein Rechtsanwalt, zur Verfügung steht.
Beispiele für die Anordnung einer Pflegschaft:
Die Aufsicht über das Handeln des Vormundes/Pflegers im jeweiligen Einzelfall liegt beim Familiengericht.
Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung
Für Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden, wird die Vaterschaft erst durch eine formelle freiwillige Anerkennung oder durch ein Gerichtsurteil rechtswirksam.
Sorgerechtserklärung
Durch die Vaterschaftsanerkennung ändert sich noch nicht das Sorgerecht. Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist grundsätzlich die Kindesmutter allein sorgeberechtigt. Die Eltern können das Sorgerecht jedoch auch gemeinsam ausüben. Die gemeinsame Sorge kommt zustande durch eine übereinstimmende Erklärung der Eltern, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Sorgeerklärungen müssen ebenfalls bei der zuständigen Dienststelle öffentlich beurkundet werden.
Sprechzeiten und Terminvereinbarung
Die Sprechzeiten sowie Beurkundungen (Vaterschaft, Unterhalt und Sorgerecht) erfolgen nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.
Kosten:
Keine
Notwendige Unterlagen:
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