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Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 28.03.2011 erstmalig ein Einzelhandelskonzept (EHK) für die Stadt Wermelskirchen beschlossen. Das EHK wurde 2014 erstmalig fortgeschrieben.
In seiner Sitzung am 28.06.2021 hat der Rat nun die 2. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts sowie die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche "Hauptzentrum Innenstadt" und "perspektivisches Nahversorgungszentrum Dabringhausen" beschlossen.
Bestandteil der 2. Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts sind auch die Wermelskirchener Sortimentsliste, aus der hervorgeht, welche Sortimente als nahversorgungsrelevant, zentrenrelevant und nicht zentrenrelevant anzusehen sind, und Handlungsempfehlungen hinsichtlich der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Testat vom 19.07.2021 bestätigt, dass die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche gemäß Ratsbeschluss vom 28.06.2021 aus städtebaulicher und landesplanerischer Sicht nicht zu beanstanden ist. Dies bezieht sich auch auf die den zentralen Versorgungsbereichen zugeordnete nähere Bestimmung als Haupt- und Nahversorgungszentrum sowie auf die Festlegung der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente (Wermelskirchener Sortimentsliste).
Einzelhandelskonzepte sind als städtebauliche Entwicklungskonzepts gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) anzusehen, die im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind.
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