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Bis ins Jahr 2028 müssen alle Kommunen in Deutschland eine kommunale Wärmeplanung vorlegen. Dafür hat sich Wermelskirchen schon in 2024 auf den Weg gemacht und gemeinsam mit den Städten Hückeswagen und Wipperfürth die Bergische Energie- und Wasser GmbH (BEW) beauftragt, um gemeinsam mit dem Dienstleistungsbüro BMU Energy Consulting, das Projekt kommunale Wärmeplanung anzustoßen.
Die kommunale Wärmeplanung basiert auf einem im Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetz des Bundes. Es klingt zwar ein wenig sperrig: „Gesetz für Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze“. Dahinter steckt jedoch das Ziel, dass jede Kommune einen Plan erstellt, wie und in welchem Zeitrahmen die Wärmeversorgung zukunftsorientiert aufgestellt werden kann, um deutschlandweit eine zukunftsfeste und bezahlbare Wärmeversorgung zu schaffen und um bis 2045 klimaneutral heizen zu können. Die Stadt hatte diese wichtige Aufgabe ausgeschrieben und die BEW erhielt den Zuschlag für die interkommunale Planung.
Es ist ein strategisches Planungsinstrument, das auf kommunaler Ebene die Umgestaltung des Wärmesektors in eine klimaneutrale Zukunft vereinfachen soll. Ziel ist die Gestaltung einer Strategie, die zum einen lokale Akteure in der Stadt Wermelskirchen in die Gestaltung mit einbezieht und zum anderen sicherstellen soll, dass getroffene Entscheidungen aus wissenschaftlicher und ökonomischer Sicht sinnvoll sind. Entscheidungen über die zukünftige Wärmeversorgung wirken sich über einen langen Zeitraum aus, desto wichtiger ist eine gründliche Analyse des Status quo, sowie die Erhebung von Potenzialen in Wermelskirchen. Dies ermöglicht eine klimagerechte und vor allem für alle Bürgerinnen und Bürger tragbare Lösung für eine zukünftig klimaneutrale Wärmeversorgung.
In Kooperation mit der BMU Energy Consulting GmbH stellt sich die Stadt Wermelskirchen dieser Herausforderung. Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen über den aktuellen Stand der kommunalen Wärmeplanung in Wermelskirchen. Außerdem wurde die Mail-Adresse waermeplanung@wermelskirchen.de eingerichtet, über die Sie gerne Fragen stellen und Anregungen mitteilen können. Ansprechpartnerin in der Stadt ist Bianca Wowra, die Sie per Mail an b.wowra@wermelskirchen.de erreichen. Weitere Ansprechpartner sind Christopher Kanski von der BEW (christopher.kanski@bergische-energie.de) und Dr.-Ing. Christian Möller von der BMU (moeller@bmu-energy-consulting.de).
Auf dieser Seite sollen hierzu für Sie als Mitbürgerinnen und Mitbürger, alle relevanten Informationen zusammengetragen werden. Sie sind laut Wärmeplanungsgesetz aktiv in die Gestaltung miteinzubeziehen, hierzu werden Sie an dieser Stelle über den aktuellen Stand der kommunalen Wärmeplanung auf dem Laufenden gehalten.
BEACHTEN SIE AUCH UNSEREN FRAGEN & ANTWORTEN-KATALOG AM ENDE DIESER SEITE!
Die kommunale Wärmeplanung ist ein entscheidendes Instrument, das direkten Einfluss auf das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger in einer Kommune hat. Diese Planung zielt darauf ab, eine nachhaltige, effiziente und zukunftsorientierte Wärmeversorgung zu gewährleisten. Doch was bedeutet das konkret für die Menschen vor Ort und welchen Nutzen ziehen Sie daraus?
1. Plan für klimaneutrale Wärmeversorgung: Durch eine durchdachte kommunale Wärmeplanung können Energiequellen effizient genutzt werden. Dies führt nicht nur zu einer Reduzierung der Umweltauswirkungen, sondern auch zu einer Verringerung der Energiekosten für die Bürgerinnen und Bürger. Eine nachhaltige Wärmeversorgung bedeutet somit langfristige Einsparungen im eigenen Geldbeutel. Die kommunale Wärmeplanung legt vermehrt Wert auf den Einsatz erneuerbarer Energien wie Solarenergie, Biomasse oder Geothermie. Bürgerinnen und Bürger können aktiv dazu beitragen, indem sie auf nachhaltige Heizoptionen umsteigen. Ziel ist es, die standortspezifisch beste Lösung zur Wärmeversorgung zu finden und im Wärmeplan festzuhalten. Dies bietet Bürgerinnen und Bürgern eine Orientierung zu Fragen im Hinblick auf die zukünftige Wärmeversorgung und Gebäudesanierungen und bietet Entscheidungshilfen bei spezifischen Problemen.
2. Aufzeigen von Möglichkeiten für Wärmeversorgungsgebiete: Durch die Untersuchung der Quartiere in der Stadt Wermelskirchen können Wärmeversorgungsgebiete definiert werden. Auf Basis von technischen und wirtschaftlichen Untersuchungen werden die besten Lösungen für die Wärmeversorgung untersucht. Dabei können beispielsweise Abwärmepotenziale von gewerblichen Betrieben dazu führen, dass ein Nahwärmenetz für Ihr Wohngebiet eine sinnvolle Lösung ist, wobei in anderen Gebieten eine Versorgung durch Pellet-Öfen, oder Wärmepumpen sinnvoller wäre. Die Konsequenz wäre, dass eine energetische Gebäudesanierung in Ihrem Fall weniger Sinn ergibt und man Ihnen daher auf Nachfrage davon abraten sollte. Diese spezifischen Anwendungsfälle unterscheiden sich selbst auf dem begrenzten Gebiet in der Stadt Wermelskirchen stark, werden aber durch die Erstellung eines Wärmeplans systematisch erfasst und zugänglich gemacht. In speziell für das Arbeiten mit georeferenzierten Daten entwickelten Geoinformationssystemen (GIS) werden digitale Karten erzeugt, die alle gesammelten und berechneten Daten enthalten; diese stehen im Anschluss der Stadt Wermelskirchen zur Verfügung.
3. Wirtschaftlichkeitsvergleiche: Bei der Untersuchung der Transformationspfade spielen neben technischen und ökologischen Aspekten auch wirtschaftliche Faktoren eine entscheidende Rolle. Hierbei werden die Betriebs- und Investitionskosten verschiedener Heizungstechnologien im Vergleich zur netzgebundenen Wärmeversorgung beleuchtet. Zusätzlich werden notwendige Sanierungsmaßnahmen berücksichtigt, um die ökologisch und wirtschaftlich optimale Lösung für ein definiertes Gebiet zu ermitteln. Dabei sollten auch Kosten berücksichtigt werden, die durch nicht mehr nutzbare bzw. umzustrukturierende Infrastruktur entstehen. Das Hauptaugenmerk liegt dabei darauf, dass die Wärmewende von allen Bürgerinnen und Bürgern tragbar ist. Um eine klimagerechte Transformation sicherzustellen, wurde dafür vom Bund ein umfassendes Förderangebot ermöglicht. Folgende Maßnahmen sind für die Besitzerinnen und Besitzer von Eigenheimen förderbar:
4. Partizipation und Transparenz: Ein weiterer bedeutender Aspekt ist die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in den Planungsprozess. Durch Transparenz und Beteiligung können die Bedürfnisse der Gemeinschaft besser berücksichtigt werden. Die Menschen vor Ort haben somit die Möglichkeit, aktiv an der Gestaltung ihrer energieeffizienten Zukunft teilzuhaben. Die kommunale Wärmeplanung ist somit weit mehr als nur eine technische Strategie – sie ist eine Chance für Bürgerinnen und Bürger, ihren ökologischen Fußabdruck zu verringern, Kosten zu sparen und die Lebensqualität in Wermelskirchen nachhaltig zu verbessern.
Das Projektteam führt derzeit die Bestandsanalyse durch, in der umfassende Daten zusammengetragen werden. Wir arbeiten intensiv daran, relevante Informationen zu sammeln und zu analysieren, um ein ganzheitliches Verständnis der aktuellen Situation zu entwickeln.
Die lokalen Bedingungen für eine klimaneutrale Wärmeversorgung unterscheiden sich von Kommune zu Kommune stark. Die Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Quellen und unvermeidbarer Abwärme, sowie die vorliegende Infrastruktur unterscheiden sich lokal stark voneinander. Daher ist es wichtig, ein strategisches Planungsinstrument zu etablieren, das eine zielgesteuerte Einschätzung des Status quo und die Entwicklung von Transformationspfaden zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung sicherstellt.
Dieses Planungsinstrument, die kommunale Wärmeplanung, soll aufgrund der vorliegenden Bedingungen die realistischste und wirtschaftlich sinnvollste Art der Wärmeversorgung für lokale Teilgebiete aufzeigen.
Die Akteure vor Ort können innerhalb des rechtlichen Rahmens Gebiete für Fernwärme und dezentrale Wärmeversorgung prüfen. Nach einer detaillierten Untersuchung der Situation vor Ort werden Potenziale zur Implementierung von Erneuerbaren Energien aufgezeigt und Zielszenarien untersucht. Ziel ist es, eine Wärmewendestrategie aufzubauen, in der die nötigen Maßnahmen für einen Umbau zu einer kostengünstigen, klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045 festgehalten werden.
Aktuell sind alle Kommunen in Deutschland noch stark auf fossile Brennstoffe wie Kohle, Erdöl- und -gas angewiesen, die im großen Ausmaß zum Klimawandel beitragen. Es gibt aber auch zahlreiche erneuerbare Energiequellen wie Sonnen-, Wind- und Bioenergie oder Wasserkraft. Durch die voranschreitende Entwicklung von fossilen hin zu erneuerbaren Energien, soll nicht nur der CO₂-Ausstoß massiv reduziert, sondern auch Bereiche wie Wärme, Elektrizität und Verkehr miteinander verbunden werden. Das Ziel: Neue Prozesse sollen ermöglichen, Energie in einem komplexen System zu speichern und wieder zu verwerten.
Gemeinsam mit Fachexperten vor Ort soll diese Umwandlung in der Stadt sukzessive umgesetzt werden. Die Wärmeplanung beantwortet Fragen zu den Wärmeversorgungsoptionen und zeigt auf, welche klimafreundlichen Möglichkeiten wo und wie umgesetzt werden können.
Spätestens seit in Kraft treten des Wärmeplanungsgesetzes planen immer mehr Kommunen die Erstellung des kommunalen Wärmeplans. Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) stellt unter https://www.kww-halle.de/ zahlreiche Informationen und auch einen Wärmewendeatlas zur Verfügung, wo man sich über bestehende Wärmepläne informieren kann.
Um die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes bis 2045 zu erfüllen, muss auch der Wärmesektor auf eine klimaneutrale Versorgung für Raum- und Prozesswärme sowie Trinkwarmwasser umgestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz bietet hierzu eine Grundlage, gibt die nötigen Schritte vor und verpflichtet die nötigen Akteure zum Handeln. Dabei sollen Eignungsgebiete für zentrale und dezentrale Wärmeversorgung ausgewiesen und lokale Potenziale zur Erschließung von Erneuerbaren Energien aufgezeigt werden.
Außerdem werden Vorgaben zum Einsatz von Erneuerbaren Energien in Wärmenetzen gemacht, die Wärmenetzbetreiber in den nächsten Jahren zu erfüllen haben. Hier eine kurze Zusammenfassung:
Gemeinden über 100.000 Einwohner müssen bis Juni 2026, Gemeinden bis 100.000 Einwohner müssen bis zum 30. Juni 2028 einen Wärmeplan erstellen (§4 Pflicht zur Wärmeplanung)
Neue Wärmenetze müssen ab dem 1. März 2025 zu mindestens 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen)
Bestandswärmenetze müssen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 30 Prozent aus Erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden, zum 1. Januar 2040 zu mindestens 80 Prozent (§29 Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen)
Ab dem 01. Januar 2045 sind alle Wärmenetze mit 100 Prozent Erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination beider Wärmeversorgungsarten zu versorgen (§ 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045)
Wärmenetzbetreiber müssen zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsplan vorlegen (§ 32 Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen)
Um die rechtlichen Verpflichtungen für ein klimaneutrales Deutschland 2045 einzuhalten, ist ein komplexer Umbau der bestehenden Wärmeversorgung notwendig. Die Bereitstellung von Wärme verursacht aktuell über 50 Prozent des deutschen Endenergieverbrauchs und wird aktuell zum Großteil aus nicht-erneuerbaren Quellen wie Gas oder Öl erzeugt. Im Hinblick auf zukünftig steigende Kosten aufgrund von CO2-Bepreisung und der fehlenden Zukunftsfähigkeit bestehender Systeme, ist ein Verharren im Status-Quo nicht mehr tragbar.
Aufgrund der Komplexität des Energiemarkts und der Masse an beteiligten Akteuren ist ein Instrument nötig, um Orientierung im Hinblick auf Investitionsentscheidungen zu bieten und die Zukunftsfähigkeit unserer Infrastruktur zu sichern. Diese Orientierung soll durch die einheitliche und systematische Untersuchung der Kommune, die die kommunale Wärmeplanung bietet, sichergestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz bildet hierzu die bundeseinheitliche Grundlage aller kommunaler Wärmeplanungen, sodass in allen Kommunen ein einheitlicher Maßstab angesetzt wird.
Das Wärmeplanungsgesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Das Wärmeplanungsgesetz auf Bundesebene verpflichtet die Länder dazu, dass auf deren Gebiet kommunale Wärmepläne erstellt werden. In der Regel bedeutet das, dass die einzelnen Bundesländer weitere Gesetze erlassen, die die Kommunen der Länder zur Erstellung der Wärmepläne verpflichten. Dies ist in NRW mit dem Landeswärmeplanungsgesetz NRW geschehen.
Demnach sind die Kommunen die im Wärmeplanungsgesetz beschriebenen planungsverantwortlichen Stellen. Die planungsverantwortlichen Stellen können Dienstleister zur fachlichen Unterstützung bei der Erstellung der Wärmepläne beauftragen. Entsprechend hat die Stadt Wermelskirchen die BMU Energy Consulting GmbH beauftragt.
Hintergrund: Der Bund darf verfassungsrechtlich keine Aufgaben an die Kommunen übertragen, da diese rechtlich unmittelbar ein Teil der Länder sind.
Für andere europäische Länder steht die Erstellung von Wärmeplänen ebenfalls auf der Tagesordnung. Dänemark ist hier Vorreiter und setzt seit mehreren Jahrzehnten auf die Wärmeplanung. Auslöser war für Dänemark die Ölkrise von 1973, welche eine schwere Rezession verursachte und die Bedeutung einer einheitlichen Wärmeplanung auch für wirtschafts- und sicherheitspolitische Themen aufzeigt. Aber auch Länder wie die Schweiz und Österreich, sowie seit 2019 auch die Niederlande, setzen auf die Wärmeplanung.
Die Wärmeplanung läuft grundsätzlich in vier Schritten ab. Vorgelagert ist eine Eignungsprüfung zur Abschätzung von Ausschlussgebieten für Wärme- oder Wasserstoffnetze und Einschätzung der Möglichkeit einer verkürzten Wärmeplanung. Folgende Arbeitspakete sind Teil der kommunalen Wärmeplanung:
Bestandsanalyse
Der Status quo des zu untersuchenden Gebiets ist zu ermitteln
Daten von Netzbetreibern, Schornsteinfegern, sowie öffentliche Daten werden genutzt, um den Ist-Zustand der Kommune zu modellieren, mit Augenmerk auf Wärmebedarfe und -verbräuche, sowie Energieerzeugung und Netzinfrastruktur
Potenzialanalyse
Potenziale von Erneuerbaren Energien und unvermeidbaren Abwärmen, sowie Wärmebedarfsreduktionen werden quantitativ und räumlich untersucht und auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie Verfügbarkeit geprüft
Das beinhaltet Flächen für Geothermie und Photovoltaik, sowie Abwärmen aus Gewerbe und Industrie und Möglichkeiten zur zentralen Wärmespeicherung
Zielszenarien
Auf Basis der gesammelten Erkenntnisse werden Zielszenarien entwickelt, die die Klimaneutralität zum Zieljahr 2045 sicherstellen
Dabei werden Meilensteine für die Jahre 2030, 2035 und 2040 festgelegt, die im Einklang mit den ausgewiesenen Wärmeversorgungsgebieten stehen müssen
Diese werden auf ihre Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit untersucht
Wärmewendestrategie
Wärmeversorgungsgebiete werden definiert und die Möglichkeiten von Wärmenetzen, Wasserstoff-Infrastruktur oder dezentralen Versorgungen definiert
Die Ergebnisse werden räumlich differenziert aufbereitet und dargestellt
Eine Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen wird entwickelt
Weiter ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der entstandene Wärmeplan in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden muss, um auf Änderungen im Energiemarkt und der Infrastruktur reagieren zu können. Dadurch wird der Wärmeplan stets aktuell gehalten und orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Es ist vorgesehen, dass eine Organisationsstruktur etabliert wird, die alle beteiligten Akteurinnen und Akteure berücksichtigt, um einen konstanten Monitoring-Prozess zu ermöglichen.
Die zukünftige Wärmeversorgung soll auf Erneuerbaren Energien wie Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Photovoltaik, Biomasse, grünem Methan, grünem Wasserstoff und Abwärme aus Industrie und Gewerbe beruhen.
Als unvermeidbare Abwärme gelten nach der „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ alle Wärmeerträge, die innerhalb einer industriellen oder gewerblichen Anlage, bzw. im tertiären Sektor (sowie Rechenzentren) anfallen und ungenutzt in die Umgebung geleitet werden. Sie gelten dabei als unvermeidbar, wenn aus wirtschaftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen diese im Prozess nicht nutzbar sind und mit vertretbaren Effizienzmaßnahmen nicht vermieden werden können. So ist es im Wärmeplanungsgesetz geregelt.
Die planungsverantwortliche Organisation, in der Regel die Kommune, ist berechtigt, die für die Erstellung des Wärmeplans nötigen Daten bei den jeweiligen beteiligten Akteuren abzufragen. Das Wärmeplanungsgesetz regelt dabei genau, welche Daten in welcher Form abgefragt und weitergegeben werden dürfen.
Das Wärmeplanungsgesetz legt durch Aggregation von Daten den Grundstein dafür, dass keine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Auch bei der finalen Veröffentlichung des Wärmeplans sind die Ergebnisse in Baublöcken darzustellen, sodass keine Rückschlüsse auf das Verbrauchsverhalten von einzelnen Personen möglich sind.
Reale Verbrauchswerte von Strom-, Gas- und Wärmenetzbetreibern werden abgefragt, damit die Wärmeplanung auf einem möglichst genauen Bild der Ist-Situation aufbaut. Neben Verbrauchsdaten werden auch Daten von Netzbetreibern zur bestehenden Infrastruktur und Schornsteinfegerdaten zu bestehenden dezentralen Heizungsanlagen abgefragt. Auch hier ist durch Aggregation von Daten der Personenbezug zu vermeiden.
Diese „Realdaten“ im Zusammenspiel mit öffentlichen Daten aus beispielsweise Zensus, Energieatlas, Flächennutzungsplan, Schutzgebiete u.v.m. machen es möglich, ein sehr nahes Abbild der untersuchten Gemeinde als Berechnungsgrundlage zu modellieren.
Selbst Wärmeplanungen, die nicht nach landesrechtlicher Grundlage bis zum 30. Juni 2026 bzw. 2028 erstellt wurden, sind weiterhin gültig. Dies gilt, solange die Anforderungen an die Wärmeplanung mit denen im Wärmeplanungsgesetz vergleichbar sind. In Wermelskirchen gibt es allerdings bislang keine Wärmeplanung - sie wird bis 2026 erstmalig erstellt.
In Kommunen mit bestehender Wärmeplanung müssen die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes bezüglich Erneuerbarer Energien und Abwärmen nicht automatisch ab dem 1. Januar 2024 befolgt werden. Es bedarf einer separaten Entscheidung über den Ausbau von Wärme- oder Wasserstoffnetzen, nach Überprüfung des Wärmeplans, wobei Gebäude in diesen Gebieten innerhalb eines Monats die entsprechenden Vorgaben erfüllen müssen. Dabei gelten die gängigen Übergangsfristen für den Netzanschluss.
Für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern ist die Frist zur Erstellung des Wärmeplans vom 30. Juni 2026 auf den 30. Juni 2028 erweitert. Außerdem bietet das Wärmeplanungsgesetz eine gesetzliche Grundlage für die Länder, für Gebiete unter 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Verfahren zu etablieren.
Des Weiteren ist es möglich für mehrere Gebiete die Wärmepläne gemeinsam zu erstellen. Dies wird als „Konvoi-Verfahren“ bezeichnet und verringert in der Regel den individuellen Planungsaufwand.
Eine vorgelagerte Prüfung der Kommune soll zeigen, ob Ausschlussgebiete für eine Versorgung mit Wärme- oder Wasserstoffnetzen bestehen. Ist dem so, können diese Gebiete bei der weiteren Untersuchung außer Acht gelassen und die Wärmeplanung verkürzt werden, da eine volle Wärmeplanung mit unnötigem Mehraufwand verbunden wäre. Ebenso ist bei Gebieten vorzugehen, die ihren Wärmebedarf bereits vollständig aus erneuerbaren Quellen beziehen.
Das Land NRW stellt seinen Kommunen pauschalisierte und an der Einwohnerzahl orientierte Finanzmittel zur Verfügung, um die Mehrbelastungen durch die Erstellung und Fortführung der Kommunalen Wärmeplanung auszugleichen.
Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument. Für Sie als Bürgerinnen und Bürger ändert sich mit der Wärmeplanung zunächst nichts. Ziel der Wärmeplanung ist ein umfassender Überblick über die in Zukunft verfügbaren Wärmeversorgungsgebiete. Auf Basis der kommunalen Wärmeplanung können dann Gebietsausweisungen vorgenommen werden.
Das Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist letztlich, speziell für die Bürgerinnen und Bürger eine bessere Planbarkeit für zukünftige Investitionen und die Grundlage für einen Diskurs über den besten Weg zur klimaneutralen Wärmeversorgung zu schaffen. Dazu sieht das Wärmeplanungsgesetz auch die Einbindung aller am Transformationsprozess involvierten Akteurinnen und Akteure vor. Sie werden also über den laufenden Prozess informiert und können sich mit Anregungen oder Fragen an Ihre Kommune wenden, um aktiv den Prozess mitzubestimmen.
Sie werden als Bürgerinnen und Bürger über die Ergebnisse der Bestands- und Potenzialanalyse im Internet unter https://www.wermelskirchen.de/umwelt-bauen/umwelt-klima/kommunale-waermeplanung informiert. Anschließend wird ein Bürgerdialog stattfinden.
Grundsätzlich sind Sie als Bürgerinnen und Bürger wesentliche Akteure im Transformationsprozess. Daher können Sie sich gerne jederzeit mit Fragen und Anregungen per E-Mail an waermeplanung@wermelskirchen.de wenden. Die Fragen werden, sofern diese nicht bereits hier im FAQ-Katalog beantwortet sind, für alle Bürgerinnen und Bürger über diese Seite beantwortet.
Bitte haben Sie jedoch dafür Verständnis, dass wir während des Erstellungsprozesses der Wärmeplanung außerhalb der veröffentlichten Daten und Planungen keine Datenauskünfte oder konkreten Auskünfte zu Gebieten geben können.
Zum 1. Januar 2024 sind sowohl das Wärmeplanungsgesetz als auch Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Wo das Wärmeplanungsgesetz sich mit der Planung von Versorgungsgebieten beschäftigt, enthält das GEG konkrete Vorgaben zur Wärmeversorgung im Gebäude.
Die beiden Gesetze haben grundsätzlich nur geringe Berührungspunkte. Das GEG gibt vor, dass zukünftig neu eingebaute Heizungen die Wärme zu mindestens 65% aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beziehen müssen. Dabei sind diese Anforderungen so gestaltet, dass sie auch durch einen Wärmenetzanschluss erfüllt werden.
Grundsätzlich gilt, dass für Neubauten in Neubaugebieten die Vorgaben des GEG bereits seit dem 1. Januar 2024 gelten. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten oder für Bestandsgebäude gilt die 65 Prozent-Grenze erst ab dem 1. Juli 2026 (für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. ab dem 1. Juli 2028 (für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern) oder wenn es zu Gebietsausweisungen auf Basis einer kommunalen Wärmeplanung kommt, einen Monat nach Gebietsausweisung.
Wichtig ist: Die Erstellung und Fertigstellung einer kommunalen Wärmeplanung sorgt explizit nicht automatisch für eine Gebietsausweisung! Ab dem 1. Januar 2045 ist nach dem Gebäudeenergiegesetz nur noch das Heizen mit 100 Prozent Erneuerbaren Energien erlaubt.
Zunächst gilt die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026 bzw. 2028. In diesem Zeitraum können neue fossil betriebene Heizungen verbaut werden. Ab dem 1. Januar 2029 sind diese jedoch mit mindestens 15 Prozent, ab 2035 mit mindestens 30 und ab 2040 mit mindestens 60 Prozent Bioenergie zu betreiben.
Nach der Übergangsfrist bzw. einen Monat nach Gebietsausweisung (siehe Frage „Welche Abhängigkeiten gibt es zwischen Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz?“) gilt, dass defekte Heizungen, die repariert werden können, bis 2045 weiterbetrieben werden dürfen.
Ist die Heizung nach Ablauf der Übergangsfrist defekt und kann nicht mehr repariert werden oder existiert ein Betriebsverbot nach §72 Gebäudeenergiegesetz, muss die Heizung getauscht werden bzw. die Wärmeerzeugung entweder auf Wasserstoff basieren, das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden oder die neue Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden.
Dazu gelten folgende Übergangsvorschriften:
Befindet sich das Gebäude in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet mit verbindlichem Fahrplan zur Umstellung bis zum 31. Dezember 2044, darf hier eine nicht auf Erneuerbaren Energien basierende Heizung verbaut werden.
Wird das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen, wird eine Übergangsfrist von zehn Jahren gewährt, in denen eine nicht auf Erneuerbaren Energien basierende Heizung verbaut werden darf.
Wird das Gebäude auf eine Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien umgerüstet, so existiert eine Übergangsfrist von fünf Jahren, in denen eine nicht auf Erneuerbaren Energien basierende Heizung genutzt werden darf. Dabei ist jedoch der Bioenergieanteil von mindestens 15 Prozent ab 2029, mindestens 30 Prozent ab 2035 und mindestens 60 Prozent ab 2040 zu berücksichtigen.
Für Gasetagenheizungen gelten spezielle Übergangsvorschriften. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Härtefallprüfung zur Befreiung von den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes.
Als strategisches Planungsinstrument ist der kommunale Wärmeplan in seiner Ausgestaltung nicht rechtlich verbindlich. Er dient lediglich als Orientierung für zukünftige Investitionsentscheidungen und soll als Grundlage für die Transformation der Wärmeversorgung dienen.
Die Einteilungen der Wärmeversorgungsgebiete sind rechtlich nicht bindend für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Versorgerunternehmen und Kommunen. Somit besteht auch kein Anspruch auf eine im Wärmeplan ausgewiesene Wärmeversorgung.
Nein, die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz ist ein strategisches Planungsinstrument und verpflichtet weder Bürgerinnen und Bürger noch Energieversorgungsbetriebe und Kommune direkt zur Umsetzung ermittelter potenzieller Maßnahmen. Auch zur aktiven Beteiligung werden Sie als Bürgerinnen und Bürger nicht verpflichtet. Ihre Beteiligung ist jedoch gewollt.
Im Ergebnis wird die kommunale Wärmeplanung für Sie eine Informationsgrundlage für zukünftige Entscheidung im Hinblick auf Ihre Energieversorgung sein und Fragen zur wirtschaftlichsten Wärmeversorgung Ihrer Immobilie beantworten.
Die Entscheidung über Regelungen zu einem möglichen Anschlusszwang obliegt der jeweiligen Kommune. Das geltende Landesrecht ist dabei zu beachten und in NRW ist die gesetzliche Grundlage hierzu vorhanden. Das Wärmeplanungsgesetz etabliert dazu aber keine weiteren Regelungen.
Nein. Siehe dazu die Ausführungen zu der Frage “Was geschieht bei geplantem Wärmenetzanschluss oder Heizungsdefekt?”
Grundsätzlich werden diese Daten auch heute schon von Ihrem Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zur jährlichen Verbrauchsabrechnung erhoben. Diese Daten dürfen in aggregierter Form nach Anlage 1 des Wärmeplanungsgesetzes auch für die Wärmeplanung genutzt werden. Diese Daten ermöglichen dann die realitätsnahe Abschätzung des Energiebedarfs der Kommune und ihrer Quartiere. Auf dieser Grundlage baut die kommunale Wärmeplanung auf.
Wichtig an dieser Stelle ist, dass keine Daten zu Ihrem Heizverhalten oder persönlichen Verbrauch für die Wärmeplanung erhoben werden. Insofern ist es nicht möglich, in Ihre wahren Verbräuche Einsicht zu nehmen.