Wegen des Cyberangriffs auf den IT-Dienstleister der Stadt Wermelskirchen im Oktober 2023 konnte die Kämmerei der Stadt unter anderem die Jahresbescheide für Gewerbesteuer 2024 sowie Grundbesitzabgaben 2024 nicht wie gewohnt bereits zu Jahresanfang erstellen.
Das konnte nun nachgeholt werden und deshalb werden die Gewerbesteuerbescheide für 2024 sowie die Jahresbescheide über Grundbesitz- und sonstige Abgaben mit dem Datum vom 18. März 2024 versendet. Hintergrund: Mit den Bescheiden über Grundbesitz- und sonstige Abgaben setzt die Stadt Wermelskirchen Grundsteuern, Müllabfuhr- und Abwassergebühren fest. Wie bereits in den Vorjahren liegt diesen Bescheiden ein Informationsblatt bei, aus dem die grundsätzlichen Änderungen der einzelnen Abgaben hervorgehen.
Die erste Fälligkeit der Gewerbesteuer sowie der Grundbesitzabgaben verschiebt sich daher auf den 22. April 2024. Die weiteren Fälligkeiten zum 15. Mai 2024, 15. August 2024 und 15. November 2024 bleiben allerdings wie in den Vorjahren unverändert.
Lastschrifteinzüge sind wieder möglich
Die Stadtkasse empfiehlt den Abgabepflichtigen am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, damit fällige Beträge rechtzeitig abgebucht werden können. Entsprechende Vordrucke sind bei der Stadt Wermelskirchen, Stadtkasse, Telegrafenstraße 29/33, 42929 Wermelskirchen erhältlich.
Alle Abgabenpflichtigen, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden gebeten, den Zahlungstermin 22. April 2024 zu beachten und einzuhalten. Für verspätet eingehende Abgabenzahlungen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden.
Die Stadt weist darauf hin, dass das Kassenzeichen vom aktuellen Abgabenbescheid des Jahres 2024 bei Überweisungen anzugeben ist.
Umschreibung bei Eigentumswechsel weiterhin nicht möglich
Eine Umschreibung der Grundsteuer auf den neuen Eigentümer kann nach § 10 Grundsteuergesetz erst erfolgen, wenn der Abgabenerhebung eine entsprechende Änderungsmitteilung (Fortschreibung) des Finanzamtes vorliegt. Die Fortschreibung durch das Finanzamt erfolgt immer nur auf den 1. Januar des Jahres, das dem Erwerb/Schenkung/Erbe folgt. Im Kaufvertrag abweichend getroffene Vereinbarungen haben dabei keinen Einfluss auf die öffentlich-rechtliche Steuerpflicht.
Änderungen zur Erhebung der Grundsteuer ab dem 1. November 2023 konnten aufgrund des Cyberangriffs bisher nicht berücksichtigt werden. Die Anpassungen erfolgen ohne weitere Aufforderung zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Stadt Wermelskirchen bedankt sich bei allen Abgabenpflichtigen für ihre Geduld und ihr Verständnis. Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtkasse oder der Abgabenerhebung/Verwaltung Städtischer Abwasserbetrieb gerne zur Verfügung. Anliegen können rund um die Uhr an die zentralen E-Mail-Postfächer gesendet werden: