Asylbewerberleistungen

Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigt sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und:

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen (= Asylbewerber),
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (= Asylsuchende im Flughafenverfahren gem. § 18 a AsylVfG),
  • wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 oder § 24 oder nach § 25 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen, vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (= i.d.R. abgelehnte Asylbewerber),
  • sowie Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen oder Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG gestellt haben.


Leistungsumfang

Grundleistungen und sonstige Leistungen:

  • Unterkunft einschließlich Heizung
  • Ernährung
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
  • Mittel zur Gesundheits- und Körperpflege
  • Kleidung
  • ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§ 4)
  • sonstige Leistungen, insbesondere, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind (§ 6).
  • Die monatliche Wertbemessung (ohne Unterkunft) der ausgegebenen Leistungen ergibt sich aus § 3 Absatz 2 Asylbewerberleistungsgesetz.

 
Je nach Fallgestaltung ist auch eine Gewährung nach § 1a oder § 2 Asylbewerberleistungsgesetz möglich.