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Die Meldebehörde darf unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.
1. Die Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung aus dem Einwohnermelderegister an private Stellen sind § 16 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NW -) vom 09.06.2000 (GV NRW S 452) und §§ 44 bis 52 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03.05.2013.
2. Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung:
a) die Identität des Anfragenden ist geklärt,
b) bei gewerblichen Anfragen ist der gewerbliche Zweck angegeben,
c) die entsprechende Gebühr wurde der Anfrage in Form eines Schecks beigefügt oder im Voraus unter Angabe des Verwendungszweckes: MRA (Name der gesuchten Person) PSK 002.004.001/4311000 auf das Konto der Stadt Wermelskirchen IBAN: DE 4134 0515 7000 0010 0057 - BIC: WELADED1WMK überwiesen und ein Nachweis der Überweisung liegt der Anfrage bei.
d) der Anfragende erklärt, dass die Daten:
3. für eine erweiterte Melderegisterauskunft muss zusätzlich ein rechtliches bzw. berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden (§ 45 BMG).
4. Eine neutrale Antwort mit dem Wortlaut:
„Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.“
erhalten Sie in folgenden Fällen:
a) im Melderegister ist für die gesuchte Person eine Auskunftssperre nach § 51 BMG eingetragen
b) im Melderegister ist für die gesuchte Person ein Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen
c) die gesuchte Person kann nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden
d) die gesuchte Person ist im Melderegister nicht als gemeldet oder gemeldet gewesen zu ermitteln.
5. Ein Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus.
6. Ab sofort können Sie die einfache Melderegisterauskunft auch online unter dem untenstehenden Link im Service-Portal beantragen.
Die Gebühr richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie beträgt:
Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu entrichten, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder eine neutrale Antwort erteilt wird.
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