Beistandschaften und Unterhaltsheranziehung

Beistandschaft
 
Eine Beistandschaft kann von jedem alleinerziehenden Elternteil für Kinder unter 18 Jahren eingerichtet werden. Die Beistandschaft kann beratend und unterstützend behilflich sein, insbesondere bei Fragen um die Vaterschaftsklärung und um die Geltendmachung des Kindesunterhalts.
 
Darüber hinaus kann der Beistand gerichtliche Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung einleiten und durchführen.
Im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Überprüfung kann der Beistand die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ermitteln, zur Beurkundung auffordern und auch das familiengerichtliche Unterhaltsfestsetzungsverfahren betreiben.
 
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Unterstützungsangebot des Amtes für Soziales und Inklusion.
 
Der Beistand ist auch zuständig für die Beurkundung von Unterhaltsansprüchen.  
  
Unterhaltsheranziehung
 
Beim Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Sozialgesetzbuch XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz ist zu klären, ob unterhaltspflichtige Angehörige existieren, die in der Lage sind, diese Leistungen ganz oder teilweise zu erstatten.
 
In diesen Fällen geht der Unterhaltsanspruch dann auf die Stadt Wermelskirchen über. Die zuständige Mitarbeiterin ermittelt die Höhe des zu zahlenden Unterhalts und setzt diesen fest. Hierzu gehören neben der Aufforderung zur Zahlung und Verbuchung der Einnahmen auch die gerichtliche Geltendmachung sowie die Vollstreckung der Forderungen.
 
Da die Rechtsgrundlagen für das Unterhaltsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, handelt es sich hier um zivilrechtliche Ansprüche, die nur im Rahmen einer Beistandschaft oder aus übergegangenem Recht - wie vorstehend beschrieben - hier bearbeitet werden dürfen.

 
Sprechzeiten und Terminvereinbarung
Die Sprechzeiten sowie Beurkundungen erfolgen nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.

keine Gebühren

Erforderliche Unterlagen werden angefordert.

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