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K.
Witt
Standesbeamtin
Standardöffnungszeit
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Freitext
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
Team Standesamt
Öffnungszeit Standesamt
Montag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist, angezeigt werden. Auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen kommt es dabei nicht an. Dem Territorialitätsprinzip folgend umfasst die Anzeigepflicht alle Sterbefälle, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. Das Standesamt Wermelskirchen ist somit für die Beurkundung von sämtlichen Sterbefällen in der Stadt Wermelskirchen zuständig.
In der Regel wird sich das von den Angehörigen beauftragte Beerdigungsinstitut um die Abwicklung der Formalitäten kümmern.
Für die Prüfung, ob tatsächlich ein Sterbefall eingetreten ist, muss dem Standesamt eine Todesbescheinigung (Totenschein) vorgelegt werden, die ein Arzt aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen über die amtliche Leichenschau ausstellt.
Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, kann der Sterbefall erst nach der schriftlichen Anzeige der zuständigen Behörde (Polizei) beurkundet werden. Eine solche amtliche Ermittlung findet immer dann statt, wenn Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod (Unglücksfall, Mord, Selbstmord) vorliegen.
Sterbefälle in öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie in Alten- und Pflegeheimen sind vom Träger der Einrichtung schriftlich anzuzeigen. Andere Wohnformen, wie z.B. betreutes Wohnen, gehören nicht zu diesem Bereich.
Bei einem Sterbefall außerhalb der vorstehend genannten Einrichtungen sind zur mündlichen Anzeige verpflichtet:
1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Für die mündliche Anzeige muss der Anzeigende persönlich im Standesamt erscheinen. Eine fernmündliche Erledigung ist nicht möglich.
Ein mit der Anzeige beauftragtes Bestattungsunternehmen kann, wenn es bei der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer registriert ist, die Anzeige auch schriftlich erstatten.
Der Sterbefall eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Der Samstag zählt in diesem Zusammenhang nicht als Werktag. Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, verlängert sich die Anzeigefrist auf den folgenden Werktag.
Beispiel: Ein Sterbefall, der an einem Mittwoch eingetreten ist, muss spätestens am folgenden Montag (falls kein Feiertag) angezeigt werden.
Die Beurkundung eines Sterbefalles ist gebührenfrei; ebenso die Ausstellung der Sterbeurkunden für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung und die Bestattungsbescheinigung. Ansonsten wird für die Ausstellung der ersten Sterbeurkunde eine Gebühr von 10 € und für jede weitere, wenn sie im gleichen Arbeitsgang hergestellt wird, eine Gebühr von 5 € erhoben.
Abhängig vom Familienstand und der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen sind zusätzliche Unterlagen einzureichen. Die Bestattungsinstitute sind darüber informiert, welche Unterlagen im Einzelfall für die Beurkundung des Sterbefalles vorzulegen sind. Falls Sie kein Bestattungsinstitut beauftragen und selbst den Sterbefall anzeigen wollen, erhalten Sie Auskünfte -auch zu den benötigten Unterlagen- bei den unten aufgeführten Bediensteten.
Grundsätzlich gilt Folgendes: Alle Urkunden usw. müssen als Originale vorgelegt werden. Ausländischen Urkunden (Ausnahme internationale Urkunden) ist eine von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzung im Original beizufügen. Eine endgültige Beurteilung kann erst nach Vorlage der Dokumente erfolgen. Im Einzelfall kann auch die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Rathaus
Raum: 1.05
Telegrafenstraße 29-33
42929
Wermelskirchen
Tag | |
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Montag: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
Der Zugang zum Rathaus und zu den Außenstellen der Verwaltung bleibt bis auf Weiteres eingeschränkt.
Rathaus
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42929
Wermelskirchen
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Montag: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 15.00 Uhr |
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Donnerstag: | 08.00 - 12.00 Uhr / 14.00 - 17.00 Uhr |
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