Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII, wenn sie seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und daher ihre „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist“ (nach § 35a Abs.1 SGB VIII).

Im Rahmen der Unterstützungsleistungen nach §35a SGB VIII hat das Kind oder der Jugendliche einen eigenen Anspruch auf Leistungen - nicht wie im Rahmen der Hilfen zur Erziehung der Personensorgeberechtigte.

Voraussetzung neben der drohenden bzw. bereits vorhandenen seelischen Behinderung ist zusätzlich eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder eine erwartete Beeträchtigung der Teilhabe (§ 35a Abs.1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII).

Aufgabe des Bezirkssozialdienstes ist es, im Rahmen der Eingliederungshilfe passende Hilfesangebote gemeinsam mit den Familien zu erarbeiten, die Eltern und das Kind / den Jugendlichen zu beraten und ggf. weitere Kontaktdaten entsprechender Unterstützungseinrichtungen zu vermitteln.

Beratung durch den Allgemeinen Sozialen Dienst
Nach einem persönlichen Beratungsgespräch im Jugendamt, werden die weiteren Schitte für die Beantragung einer Unterstützungsleistung gemäß §35a SGB VIII vereinbart.

Folgende Unterlagen werden zur Beantragung einer Unterstützungsleistung gem. §35a SGB VIII benötigt:

  • Antrag der Sorgeberechtigten/des jungen Menschen auf  Eingliederungshilfe,
  • Diagnostik auf der Grundlage der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) und Angabe des IQ-Wertes (nicht älter als ein Jahr),
  • Stellungnahme der Schule und Schulzeugnisse bei Hilfen im schulischen Kontext,
  • schriftliche Einwilligung zur gegenseitigen Datenübermittlung der beteiligten Stellen,
  • Unterlagen über bereits in Anspruch genommene Beratung/Therapie.


Die Fachkräfte des Bezirkssozialdienstes der Stadt Wermelskirchen stehen Ihnen jederzeit gerne beratend und informierend telefonisch oder persönlich zur Verfügung.