Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Menschen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht, wenn gegenüber einer Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger ein Anspruch auf gleiche Leistungen besteht.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind vor allem:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben
  • Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
  • Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Zuständig ist die Behörde des Ortes, in dem der/die Bedürftige bei Antragstellung seinen/ihren Hauptwohnsitz hatte.

Anträge erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt, das diese auch entgegennimmt und an die zuständige Behörde, den Landschaftsverband Rheinland oder den Rheinisch-Bergischen Kreis, zur Bearbeitung und Entscheidung weiterleitet.

Personalausweis, ärztl. Attest über Diagnose und Notwendigkeit der Maßnahme, Kostenvoranschläge, Einkommens- und Vermögensunterlagen

Sozialgesetzbuch XII & IX