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Die Gewerbesteuer gehört zu den Realsteuern. Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer sind das Gewerbesteuergesetz sowie die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen und die entsprechenden Richtlinien. Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und seine Ertragskraft.
Zur Berechnung der Gewerbesteuer wird durch das zuständige Finanzamt ein sog. Gewerbesteuermessbetrag ermittelt und der Stadt Wermelskirchen zugeleitet. Vor Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages werden, je nach Art des Gewerbebetriebes, Freibeträge berücksichtigt.
Auf den Gewerbesteuermessbetrag wird der von der Stadt Wermelskirchen jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzte Hebesatz angewandt (Steuermessbetrag x Hebesatz v.H. = zu zahlende Gewerbesteuer).
Der Hebesatz beträgt in Wermelskirchen ab dem 01.01.2023 = 480 v.H..
Es werden jährlich Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer erhoben. Die Zahlungen sind in der Regel zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. Nach Abgabe der Steuererklärung ermittelt das Finanzamt den Steuermessbetrag und teilt diesen der Stadt Wermelskirchen mit. Die Steuerabteilung veranlasst dann die endgültige Veranlagung für das entsprechende Jahr und passt die Vorauszahlungen an.
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