Haushaltswesen

Der Haushaltsplan als Grundlage der kommunalen Haushaltswirtschaft

 
Grundlage der städtischen Haushaltswirtschaft ist die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und weiteren Anlagen. Der Haushaltsplan enthält alle anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen, sowie eingehende Einzahlungen und  zu leistenden Ausgaben. Jeder Euro, der von der Stadt Wermelskirchen ausgegeben wird, bedarf zunächst einer entsprechenden Buchungsposition. Insoweit sind die Festsetzungen des Haushaltsplanes für die Stadtverwaltung verbindlich.
  
Zustandekommen der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes
 

  1. Die Fachämter der Stadtverwaltung melden gegenüber der Stadtkämmerei die in ihren Zuständigkeitsbereichen voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen (Ergebnisplan) sowie die Ein- und Auszahlungen (Finanzplan) für das kommende Jahr an.
  2. Der Stadtkämmerer stellt zusammen mit der Kämmerei den Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan auf.
  3. Der Entwurf der Haushaltssatzung wird durch den Stadtkämmerer dem Bürgermeister zur Bestätigung vorgelegt.
  4. Der Bürgermeister leitet den Entwurf an den Rat der Stadt. Die Einbringung erfolgt in der Regel Ende Oktober.
  5. Der Entwurf des Haushaltsplanes wird öffentlich ausgelegt. Gegen den Entwurf können Einwohner und Abgabepflichtige Einwendungen erheben.
  6. Der Entwurf wird in den Fachausschüssen sowie im Haupt- und Finanzausschuss beraten, eventuelle Änderungen werden dem Rat zur Beschlussfassung empfohlen.
  7. Der Rat der Stadt beschließt die Haushaltssatzung inklusive des Haushaltsplans in öffentlicher Sitzung.
  8. Anschließend wird die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen dem Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises als Aufsichtsbehörde angezeigt.
  9. Sofern die Aufsichtsbehörde keine Einwände einlegt, wird die Haushaltssatzung nach erfolgter Anzeige öffentlich bekannt gemacht.
  10. Am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Haushaltssatzung (ggfs. rückwirkend zum 01.01.) in Kraft. Sie ist mit ihren Anlagen bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

Gemeindeordnung (GO)
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)

Stadthaushalt
Haushaltsplan