Namensänderung (öffentlich-rechtlich)

Unter welchen Voraussetzungen darf ich zukünftig einen anderen Familiennamen bzw. anderen Vornamen tragen?
 
Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung muss ein wichtiger Grund, zum Beispiel wenn ein Name lächerlich klingt, vorliegen. Nur ein "Nichtgefallen" eines Namens reicht als wichtiger Grund nicht aus. Hierfür ist ein formgebundenen Antrag zu stellen, der über Ihre örtliche Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (in der Regel im Meldeamt) einzureichen ist. Den Antrag erhalten Sie ebenfalls bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
 
Mit dem Antrag müssen von Ihnen folgende zum Teil kostenpflichtige Unterlagen mit eingereicht werden:

  • aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister
  • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • ggf. ein Scheidungsurteil
  • aktueller Verdienstnachweis
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung

 
Ggf. sind im Einzelfall je nach Sachverhalt weitere Nachweise oder Unterlagen vorzulegen. Bitte sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich entscheiden, die ggf. erforderlichen kostenpflichtigen Unterlagen zu beschaffen.
 

Die abschließende Sachbearbeitung erfolgt durch:

 
Rheinisch-Bergischer Kreis
Der Landrat
Bereich 3
Namensänderungsbehörde
Refrather Weg 30-36 (Haus Gronau)
51469 Bergisch Gladbach

Frau Müller
Telefon: 02202/13-0 (Durchwahl: 13-6290)
Telefax: 02202/13-2818
E-Mail: info@rbk-online.de
Internet: http://www.rbk-online.de

Die Verwaltungsgebühr wird nach dem Zeitaufwand aller am Verfahren beteiligten Behörden berechnet. Sie beträgt bei einer Änderung des Familiennamens bis 1.022,- € und bei der Änderung des Vornamens bis 255,- €.