Unterhaltsheranziehung SGB XII und AsylbLG

Wenn jemand Leistungen vom Amt für Soziales und Inklusion erhält, dann gehen dessen Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der gewährten Leistungen auf den Leistungserbringer über. Das bedeutet, dass dann die Behörde verpflichtet ist zu prüfen, ob unterhaltspflichtige Angehörige vorhanden sind und ob diese zu Unterhaltszahlungen heranzuziehen sind.

Ob Unterhalt zu zahlen ist richtet sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und ist abhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angehörigen. Die erforderlichen Unterlagen werden angefordert. Die Stadt Wermelskirchen ist beauftragt, diese Aufgaben für den gesamten Rheinisch-Bergischen Kreis durchzuführen.